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Dieses Adhyāya macht die Ehe zu einem gerichtlich gesteuerten Vertrag: Es klassifiziert die Verbindung, prüft Autorität/Zustimmung und setzt śulka sowie strīdhana durch, um zu verhindern, dass häusliche Konflikte zu öffentlicher Unordnung werden. Acht Eheformen liefern eine rechtliche Taxonomie für Gültigkeit und gerichtliche Entscheidung. Die ersten vier Formen gelten als dharmyāḥ und sind vom Vater autorisiert; spätere Formen erfordern die Autorität beider Eltern als Filter gegen Betrug/Zwang. Die śulka-Regeln übersetzen den „Brautpreis“ in rechenschaftspflichtige Übertragungen und Rechtsbehelfe. Strīdhana wird als einklagbarer Vermögensanspruch der Frau definiert und ermöglicht eine vorhersehbare Streitbeilegung. Die gerichtliche Standardisierung schützt die Kontinuität der Erbfolge, Unterhaltserwartungen und die Stabilität des janapada unter dem daṇḍa des Königs.
Sutra 1
विवाहपूर्वो व्यवहारः ॥ कZ_०३.२.०१ ॥
Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Ehefrau (eheliche Rechte und Pflichten) setzen eine gültige Ehe voraus.
Sutra 2
कन्यादानं कन्यामलंकृत्य ब्राह्मो विवाहः ॥ कZ_०३.२.०२ ॥
Die Brāhma-Ehe ist die Schenkung einer Jungfrau — nachdem man sie angemessen geschmückt hat — an den Bräutigam.
Sutra 3
सहधर्मचर्या प्राजापत्यः ॥ कZ_०३.२.०३ ॥
Die Prājāpatya-Ehe ist (eine Verbindung, die dadurch zustande kommt), dass man die gemeinsame Ausübung des Dharma (geteilte häuslich-religiöse Pflicht) übernimmt.
Sutra 4
गोमिथुनादानादार्षः ॥ कZ_०३.२.०४ ॥
Die Ārṣa-Ehe heißt so, wenn ein Paar Rinder (als Gegenleistung) gegeben wird.
Sutra 5
अन्तर्वेद्यामृत्विजे दानाद्दैवः ॥ कZ_०३.२.०५ ॥
Die Daiva-Ehe liegt vor, wenn das Mädchen (als Gabe) einem am Opferaltar amtierenden Priester übergeben wird.
Sutra 6
मिथःसमवायाद्गान्धर्वः ॥ कZ_०३.२.०६ ॥
Die Gāndharva-Ehe entsteht aus der gegenseitigen Verbindung im Einvernehmen (des Paares).
Sutra 7
शुल्कादानादासुरः ॥ कZ_०३.२.०७ ॥
Die Āsura-Ehe liegt vor, wenn die Eheschließung durch die Zahlung eines Brautpreises (śulka) zustande kommt.
Sutra 8
प्रसह्यादानाद् राक्षसः ॥ कZ_०३.२.०८ ॥
Die Rākṣasa-Ehe liegt vor, wenn das Mädchen mit Gewalt genommen wird.
Sutra 9
सुप्तमत्तादानात्पैशाचः ॥ कZ_०३.२.०९ ॥
Wird eine Frau genommen/erlangt, während sie schläft oder berauscht ist, so ist dies die Paiśāca-Form (eine strafrechtlich befleckte „Ehe“).
Sutra 10
पितृप्रमाणाश्चत्वारः पूर्वे धर्म्याः मातापितृप्रमाणाः शेषाः ॥ कZ_०३.२.१० ॥
Es gibt vier Formen der „elterlichen Autorität“ (pitṛ-pramāṇa); die ersten sind rechtmäßig; die übrigen gelten kraft der Autorität/Zustimmung von Mutter und Vater (als Bestätigungsmaßstab).
Sutra 11
तौ हि शुल्कहरौ दुहितुः अन्यतराभावेऽन्यतरो वा ॥ कZ_०३.२.११ ॥
Denn Mutter und Vater sind die Empfänger des śulka der Tochter; ist einer abwesend, kann der andere es allein entgegennehmen.
Sutra 12
द्वितीयं शुल्कं स्त्री हरेत ॥ कZ_०३.२.१२ ॥
Die zweite śulka-Zahlung soll die Frau selbst entgegennehmen.
Sutra 13
सर्वेषां प्रीत्यारोपणमप्रतिषिद्धम् । इति विवाहधर्मः ॥ कZ_०३.२.१३ ॥
Bei allen Eheformen ist das Schenken/Schmücken aus Zuneigung nicht verboten. So lautet das Eherecht.
Sutra 14
वृत्तिराबन्ध्यं वा स्त्रीधनम् ॥ कZ_०३.२.१४ ॥
Das Vermögen der Frau (strīdhana) besteht entweder aus einer Unterhaltszuwendung (vṛtti) oder aus einer unveräußerlichen/gesicherten Rücklage (ābandhya).
Sutra 15
परद्विसाहस्रा स्थाप्या वृत्तिः आबन्ध्यानियमः ॥ कZ_०३.२.१५ ॥
Es ist eine Unterhaltsstiftung von zweitausend (paṇas) einzurichten; und die Regel lautet, dass sie als ābandhya (nicht veräußerbar und nicht belastbar) zu behandeln ist.
Sutra 16
तदात्मपुत्रस्नुषाभर्मणि प्रवासाप्रतिविधाने च भार्याया भोक्तुमदोषः प्रतिरोधकव्याधिदुर्भिक्षभयप्रतीकारे धर्मकार्ये च पत्युः सम्भूय वा दम्पत्योर्मिथुनं प्रजातयोः ॥ कZ_०३.२.१६ ॥
In dieser Angelegenheit (strīdhana/vṛtti) trifft die Ehefrau kein Verschulden, wenn sie es verwendet, sofern der Ehemann abwesend ist und keine Vorsorge getroffen hat—zur Versorgung ihrer selbst, ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter sowie als Abhilfe gegen Behinderung, Krankheit, Hungersnot und Gefahr und für die verpflichtenden religiösen Pflichten des Ehemanns. Oder, im gegenseitigen Einvernehmen des Ehepaares, kann es für das eheliche Zusammenleben und für Nachkommenschaft verwendet werden.
Sutra 17
त्रिवर्षोपभुक्तं च धर्मिष्ठेषु विवाहेषु नानुयुञ्जीत ॥ कZ_०३.२.१७ ॥
In rechtmäßigen Ehen soll das, was drei Jahre lang genutzt/genossen wurde, nicht eingeklagt oder zurückgefordert werden.
Sutra 18
गान्धर्वासुरोपभुक्तं सवृद्धिकमुभयं दाप्येत राक्षसपैशाचोपभुक्तं स्तेयं दद्यात् ॥ कZ_०३.२.१८ ॥
In Fällen von Nutzung/Besitz aus den Formen Gāndharva oder Āsura ist beides (der Hauptbetrag) samt Zuwachs/Zinsen zahlbar zu machen. Nutzung/Besitz aus den Formen Rākṣasa oder Paiśāca ist jedoch als Diebstahl zu behandeln und entsprechend zu bestrafen.
Sutra 19
मृते भर्तरि धर्मकामा तदानीमेव स्थाप्याभरणं शुल्कशेषं च लभेत ॥ कZ_०३.२.१९ ॥
Beim Tod des Ehemanns kann eine dem Dharma ergebene Ehefrau unverzüglich ihre hinterlegten Schmuckstücke sowie einen etwaigen noch nicht gezahlten Rest des Brautpreises (śulka) zurückerhalten.
Sutra 20
लब्ध्वा वा विन्दमाना सवृद्धिकमुभयं दाप्येत ॥ कZ_०३.२.२० ॥
Hat sie sie bereits erhalten oder ist dabei, sie wiederzuerlangen, so sind beide Posten samt Zinsen zu zahlen.
Sutra 21
कुटुम्बकामा तु श्वशुरपतिदत्तं निवेशकाले लभेत ॥ कZ_०३.२.२१ ॥
Eine Ehefrau jedoch, die auf die Führung des Haushalts bedacht ist (kuṭumbakāmā), darf das annehmen, was Schwiegervater und Ehemann bei der Begründung des Wohnsitzes (niveśa) gegeben haben.
Sutra 22
निवेशकालं हि दीर्घप्रवासे व्याख्यास्यामः ॥ कZ_०३.२.२२ ॥
Denn die «Zeit der Begründung des Wohnsitzes» (niveśakāla) wird unter dem Thema der «langen Abwesenheit» (dīrgha-pravāsa) erläutert werden.
Sutra 23
श्वशुरप्रातिलोम्येन वा निविष्टा श्वशुरपतिदत्तं जीयेत ॥ कZ_०३.२.२३ ॥
Hat sie den Wohnsitz unter Zuwiderhandlung gegen (die Autorität/Anordnung des) Schwiegervaters begründet, so verfällt sie dessen, was Schwiegervater und Ehemann gegeben haben.
Sutra 24
ज्ञातिहस्तादभिमृष्टाया ज्ञातयो यथागृहीतं दद्युः ॥ कZ_०३.२.२४ ॥
Wenn ihr Vermögen in die Hände ihrer Verwandten gelangt ist, sollen die Verwandten es genau so zurückgeben, wie sie es erhalten haben.
Sutra 25
न्यायोपगतायाः प्रतिपत्ता स्त्रीधनं गोपयेत् ॥ कZ_०३.२.२५ ॥
Für eine Frau, die in einen rechtmäßigen Zustand/Status (nyāyopagatā) eingetreten ist, soll die verantwortliche Person/der Vormund ihr strīdhana (Frauenvermögen) verwahren und schützen.
Sutra 26
पतिदायं विन्दमाना जीयेत ॥ कZ_०३.२.२६ ॥
Wenn sie die Gabe/den Erbanteil des Ehemannes (patidāya) beansprucht, verwirkt sie (bestimmte) Rechte.
Sutra 27
धर्मकामा भुञ्जीत ॥ कZ_०३.२.२७ ॥
Eine dem Dharma ergebene Ehefrau darf das Vermögen (im Rahmen dieser Regeln) nutzen.
Sutra 28
पुत्रवती विन्दमाना स्त्रीधनं जीयेत ॥ कZ_०३.२.२८ ॥
Eine Frau mit einem Sohn, die das strīdhana entgegen der festgelegten Reihenfolge an sich bringen oder kontrollieren will, verwirkt es.
Sutra 29
तत्तु स्त्रीधनं पुत्रा हरेयुः ॥ कZ_०३.२.२९ ॥
Dieses Vermögen ist strīdhana; die Söhne sollen es nehmen (erben).
Sutra 30
पुत्रभरणार्थं वा विन्दमाना पुत्रार्थं स्फातीकुर्यात् ॥ कZ_०३.२.३० ॥
Oder: Wenn sie Strīdhana erwirbt, soll sie es vermehren, um ihre Söhne zu unterhalten (und ihr Wohlergehen zu sichern).
Sutra 31
बहुपुरुषप्रजानां पुत्राणां यथापितृदत्तं स्त्रीधनमवस्थापयेत् ॥ कZ_०३.२.३१ ॥
Im Falle von Söhnen, die von mehreren Männern stammen, ist das Strīdhana jedem entsprechend dem zuzuteilen, was sein (jeweiliger) Vater gegeben hat.
Sutra 32
कामकरणीयमपि स्त्रीधनं विन्दमाना पुत्रसंस्थं कुर्यात् ॥ कZ_०३.२.३२ ॥
Selbst Strīdhana, das zum persönlichen Genuss erworben wurde, soll sie, sobald sie es erhält, so festlegen, dass es für die Söhne gesichert ist.
Sutra 33
अपुत्रा पतिशयनं पालयन्ती गुरुसमीपे स्त्रीधनमायुःक्षयाद्भुञ्जीत ॥ कZ_०३.२.३३ ॥
Eine kinderlose Frau, die das Lager ihres Mannes wahrt (d. h. treu bleibt), darf ihr Strīdhana unter Aufsicht der Älteren bis zum Ende ihres Lebens nutzen.
Sutra 34
आपदर्थं हि स्त्रीधनम् ॥ कZ_०३.२.३४ ॥
Denn Strīdhana ist für Zeiten der Not bestimmt (als Reserve).
Sutra 35
ऊर्ध्वं दायादं गच्छेत् ॥ कZ_०३.२.३५ ॥
Danach (nach ihrem Tod) soll es auf die Erben übergehen.
Sutra 36
जीवति भर्तरि मृतायाः पुत्रा दुहितरश्च स्त्रीधनं विभजेरनपुत्राया दुहितरः तदभावे भर्ता ॥ कZ_०३.२.३६ ॥
Wenn der Ehemann lebt und die Ehefrau gestorben ist, sollen Söhne und Töchter ihr Strīdhana teilen. Hat sie keine Söhne, (erhalten es) die Töchter; fehlen diese, (erhält es) der Ehemann.
Sutra 37
शुल्कमन्वाधेयमन्यद्वा बन्धुभिर्दत्तं बान्धवा हरेयुः । इति स्त्रीधनकल्पः ॥ कZ_०३.२.३७ ॥
Brautpreis (śulka), Hochzeitsgabe (anvādheya) oder sonstiges Vermögen, das von ihren Verwandten gegeben wurde, sollen von den Verwandten (als Erben) genommen werden. Damit enden die Regeln über Strīdhana.
Sutra 38
वर्षाण्यष्टावप्रजायमानामपुत्रां वन्ध्यां चाकाङ्क्षेत दश निन्दुम् द्वादश कन्याप्रसविनीम् ॥ कZ_०३.२.३८ ॥
Eine Ehefrau, die acht Jahre lang nicht empfängt, kann als kinderlos behandelt werden; nach zehn Jahren als eine, die Fehlgeburten/Totgeburten hat; nach zwölf Jahren als eine, die nur Töchter gebiert.
Sutra 39
ततः पुत्रार्थी द्वितीयां विन्देत ॥ कZ_०३.२.३९ ॥
Danach kann, wer einen Sohn begehrt, eine zweite Frau nehmen.
Sutra 40
तस्यातिक्रमे शुल्कं स्त्रीधनमर्धं चाधिवेदनिकं दद्यात् चतुर्विंशतिपणपरं च दण्डम् ॥ कZ_०३.२.४० ॥
Wenn er diese Vorschrift verletzt, hat er den Brautpreis (śulka) zu zahlen, das Vermögen der Frau (strīdhana) zurückzuerstatten und außerdem die Hälfte als adhivedanika-Entschädigung zu geben; zudem wird er mit einer Geldstrafe bis zu vierundzwanzig paṇas belegt.
Sutra 41
शुल्कं स्त्रीधनमशुल्कस्त्रीधनायास्तत्प्रमाणमाधिवेदनिकमनुरूपां च वृत्तिं दत्त्वा बह्वीरपि विन्देत ॥ कZ_०३.२.४१ ॥
Nachdem er den Brautpreis (śulka) gezahlt und das Vermögen der Frau (strīdhana) gesichert hat — oder, im Fall einer Frau ohne śulka/strīdhana, einen gleichwertigen Betrag als adhivedanika — und nachdem er ihr einen ihrem Stand entsprechenden Unterhalt gewährt hat, darf er sogar mehrere Ehefrauen nehmen.
Sutra 42
पुत्रार्था हि स्त्रियः ॥ कZ_०३.२.४२ ॥
Denn Frauen (in der Ehe) sind auf das Ziel ausgerichtet, Söhne/Nachkommenschaft zu haben.
Sutra 43
तीर्थसमवाये चासां यथाविवाहं पूर्वोढां जीवत्पुत्रां वा पूर्वं गच्छेत् ॥ कZ_०३.२.४३ ॥
Wenn sie sich an einem tīrtha (einer öffentlichen/heiligen Zusammenkunft) versammeln, soll er sich ihnen in der Reihenfolge der Eheschließung nähern: zuerst der früher geehelichten Frau oder (insbesondere) derjenigen, die einen lebenden Sohn hat.
Sutra 44
तीर्थगूहनागमने षण्णवतिर्दण्डः ॥ कZ_०३.२.४४ ॥
Für das heimliche Gehen zu (oder das heimliche Treffen an) einem tīrtha beträgt die Strafe sechsundneunzig (paṇas).
Sutra 45
पुत्रवतीं धर्मकामां वन्ध्यां निन्दुं नीरजस्कां वा नाकामामुपेयात् ॥ कZ_०३.२.४५ ॥
Er soll sich einer Frau nicht gegen ihren Willen nähern (mit ihr verkehren) — sei es, dass sie einen Sohn hat, dem Dharma ergeben ist, unfruchtbar ist, krank ist oder keine Menstruation hat.
Sutra 46
न चाकामः पुरुषः कुष्ठिनीमुन्मत्तां वा गच्छेत् ॥ कZ_०३.२.४६ ॥
Ebenso soll ein Mann nicht gegen seinen Willen dazu gebracht werden, zu einer Frau mit Lepra/schwerer Hautkrankheit oder zu einer Geisteskranken zu gehen (mit ihr zu verkehren).
Sutra 47
स्त्री तु पुत्रार्थमेवं भूतं वोपगच्छेत् ॥ कZ_०३.२.४७ ॥
Eine Frau hingegen darf, um einen Sohn zu erlangen, sogar zu einem Mann in einem solchen Zustand gehen (sich ihm nähern).
Sutra 48
प्राणाभिहन्ता पतितस्त्याज्यः क्लीबोऽपि वा पतिः ॥ कZ_०३.२.४८च्द् ॥
Ein Ehemann, der nach dem Leben trachtet (gewalttätig bis zur Lebensgefährdung), moralisch verkommen ist oder impotent ist, ist zu verstoßen.
Reduced domestic litigation and coercion, clearer consent/guardianship standards, and protected women’s property—yielding stable households, orderly succession, and a more governable, productive population base.
This excerpt does not specify a discrete daṇḍa schedule; enforcement is via court invalidation/denial of claims, compelled restitution of śulka/strīdhana, and application of general judicial penalties under the Dharmasthīya framework when fraud, coercion, or unlawful taking is proven.
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