Arthashastra Adhyaya 12
DharmasthiyaAdhyaya 1253 Sutras

Adhyaya 12

Kapitel 3.12 macht Hinterlegungen und Pfänder zu öffentlich durchsetzbaren Instrumenten—mittels Restitution, festgesetzter Geldbußen und eines Treuhand-/Escrow-Verfahrens über Dorfälteste—um Eigentum zu sichern, Kredit zu stabilisieren und coercive Selbsthilfe zu unterdrücken. Es definiert Pflichten und Haftung der Verwahrer versiegelter bzw. anvertrauter Hinterlegungen (upanidhi) und schreckt damit Leugnung sowie opportunistische Ansprüche nach Katastrophen ab. Pfandgläubiger (ādhi) werden daran gehindert, durch Missbrauch oder Wertmanipulation verdeckte Gewinne zu ziehen. Restitution wird mit standardisierten Bußen (dvādaśa-paṇa, caturviṃśati-paṇa) gekoppelt; bei Veräußerung/Entfremdung (Verkauf, Wiederverpfändung, Verbrauch) steigen die Strafen. Für Fälle abwesender Gegenparteien werden strukturierte Rechtsbehelfe bereitgestellt, die Blockaden und Opportunismus reduzieren. grāmavṛddha werden als Treuhand-/Zeugeninstitutionen eingebunden und verlängern königliches Recht über lokale Autorität. So werden Staatskapazität und Kośa indirekt gestärkt, indem Transaktionsrisiken, Prozessreibung und soziale Abwanderung sinken.

Recitation with translationArthashastra 3.12

Sutras

Sutra 1

उपनिधिरृणेन व्याख्यातः ॥

Die Regel über Hinterlegungen/anvertrautes Gut (upanidhi) ist nach dem Muster der Schuld (ṛṇa) zu erläutern.

Sutra 2

परचक्राटविकाभ्यां दुर्गराष्ट्रविलोपे वा प्रतिरोधकैर्वा ग्रामसार्थव्रजविलोपे चक्रयुक्तनाशे वा ग्राममध्याग्न्युदकाबाधे ज्वालावेगोपरुद्धे वा नावि निमग्नायां मुषितायां वा स्वयमुपरूढो नोपनिधिमभ्यावहेत् ॥

Wenn aufgrund feindlicher Truppen oder Waldstämme; aufgrund des Verlustes einer Festung oder eines Gebietes; aufgrund gewaltsamer Behinderung; aufgrund der Vernichtung eines Dorfes, einer Karawane oder einer Herde; aufgrund des Untergangs von Wagen und Zugtieren; aufgrund von Feuer oder Überschwemmung mitten im Dorf; aufgrund einer Blockade durch den Ansturm der Flammen; oder wenn ein Boot sinkt oder geplündert wird—dann soll jemand, der selbst von solchen Ereignissen überwältigt ist, nicht gezwungen werden, das anvertraute Depositum zurückzuerstatten.

Sutra 3

उपनिधिभोक्ता देशकालानुरूपं भोगवेतनं दद्यात्द्वादशपणं च दण्डम् ॥

Wer ein anvertrautes Depositum genutzt/genossen hat, hat eine dem Ort und der Zeit entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen sowie außerdem eine Geldbuße von zwölf Paṇas.

Sutra 4

उपभोगनिमित्तं नष्टं विनष्टं वाभ्यावहेत् चतुर्विंशतिपणश्च दण्डः अन्यथा वा निष्पतने ॥

Wenn das Depositum infolge seiner Nutzung verloren geht oder zerstört wird, hat er es zu ersetzen; und die Geldbuße beträgt vierundzwanzig Paṇas; andernfalls (d. h. wenn nicht aufgrund solcher Nutzung) gilt im Fall von Verschwinden/Flucht eine entsprechend abweichende Regel.

Sutra 5

प्रेतं व्यसनगतं वा नोपनिधिमभ्यावहेत् ॥

Er soll die Rückgabe eines Deposits weder von einem Verstorbenen noch von jemandem erzwingen, der in Unglück/Not geraten ist.

Sutra 6

आधानविक्रयापव्ययनेषु चास्य चतुर्गुणपञ्चबन्धो दण्डः ॥

Wenn er es verpfändet, verkauft oder verprasst, beträgt die Strafe eine Geldbuße in vierfacher Höhe (des Wertes) zuzüglich der Erschwerung «pañcabandha».

Sutra 7

परिवर्तने निष्पातने वा मूल्यसमः ॥

Im Fall von Austausch (Substitution) oder Entfernung/Entführung entspricht die Haftung dem Wert (der Sache).

Sutra 8

तेनाधिप्रणाशोपभोगविक्रयाधानापहारा व्याख्याताः ॥

Damit (durch dieses Regelwerk) werden auch die Fälle von Verlust durch Verschulden des Verwahrers, Gebrauch/Genuss, Verkauf, Verpfändung und unmittelbarer Wegnahme erläutert.

Sutra 9

नाधिः सोपकारः सीदेत् न चास्य मूल्यं वर्धेत अन्यत्र निसर्गात् ॥

Ein verpfändeter Gegenstand, der dem Pfandhalter einen Neben Nutzen verschafft, darf nicht als „im Wert sinkend“ behandelt werden, noch darf sein Wert als „steigend“ behandelt werden — außer insofern, als er seiner Natur nach von selbst natürlich an Wert gewinnt.

Sutra 10

निरुपकारः सीदेत्मूल्यं चास्य वर्धेत ॥

Ein Pfand, das dem Pfandinhaber keinen Neben Nutzen bringt, kann als wertmindernd behandelt werden, und sein Wert kann (mit der Zeit) als steigend behandelt werden.

Sutra 11

उपस्थितस्याधिमप्रयच्छतो द्वादशण्पणो दण्डः ॥

Wenn der Auslöser anwesend (und bereit) ist und der Pfandinhaber den verpfändeten Gegenstand nicht zurückgibt, beträgt die Strafe zwölf Paṇas.

Sutra 12

प्रयोजकासम्निधाने वा ग्रामवृद्धेषु स्थापयित्वा निष्क्रयमाधिं प्रतिपद्येत ॥

Ist der Gläubiger nicht anwesend, kann der Auslöser den Auslösebetrag bei den Dorfältesten hinterlegen und so durch Zahlung das Pfand zurückerlangen.

Sutra 13

निवृत्तवृद्धिको वाधिस्तत्कालकृतमूल्यस्तत्रैवावतिष्ठेत अनाशविनाशकरणाधिष्ठितो वा ॥

Ein Pfand, dessen Zuwachs (an Wert/Ertrag) aufgehört hat, soll dort (beim Inhaber) zum für diesen Zeitpunkt festgesetzten Wert verbleiben; oder es ist unter Vorkehrungen aufzubewahren, die Verlust oder Beschädigung verhindern.

Sutra 14

धारणिकासम्निधाने वा विनाशभयादुद्गतार्घं धर्मस्थानुज्ञातो विक्रीणीत आधिपालप्रत्ययो वा ॥

In Anwesenheit von Verwahrbeamten oder mit Genehmigung des Gerichts darf das Pfand verkauft werden—wenn aus Furcht vor Zerstörung sein Preis gestiegen ist; oder (der Verkauf kann erfolgen) unter der Bürgschaft eines verantwortlichen Pfandwächters.

Sutra 15

स्थावरस्तु प्रयासभोग्यः फलभोग्यो वा प्रक्षेपवृद्धिमूल्यशुद्धमाजीवममूल्यक्षयेणोपनयेत् ॥

Ein unbewegliches Pfand kann jedoch entweder durch Arbeit (unmittelbare Nutzung) oder durch seine Früchte genutzt werden; und der Pfandinhaber hat über den Lebensunterhalt/das Einkommen netto Rechnung zu legen, bereinigt um Investitionen, Zuwächse und Wertberichtigungen, sodass der Wert des Kapitals nicht beeinträchtigt wird.

Sutra 16

अनिसृष्टोपभोक्ता मूल्यशुद्धमाजीवं बन्धं च दद्यात् ॥

Wer (das verpfändete Gut) ohne Ermächtigung nutzt, hat das wertbereinigte Einkommen zu zahlen und außerdem eine Sicherheit (Bürgschaft/Pfand) zu stellen.

Sutra 17

शेषमुपनिधिना व्याख्यातम् ॥

Die übrigen Punkte werden durch (die für) upanidhi (anvertraute Hinterlegung) geltenden Regeln erläutert.

Sutra 18

एतेनादेशोऽन्वाधिश्च व्याख्यातौ ॥

Durch dies (dieselbe Begründung) werden auch ādeśa und anvādhi erläutert.

Sutra 19

सार्थेनान्वाधिहस्तो वा प्रदिष्टां भूमिमप्राप्तश्चोरैर्भग्नोत्सृष्टो वा नान्वाधिमभ्यावहेत् ॥

Wenn ein Träger/Beauftragter, dem Waren anvertraut wurden, auf der Reise mit einer Karawane den angewiesenen Ort nicht erreicht oder von Dieben beraubt wird und dadurch gezwungen ist, (die Waren) zurückzulassen, soll er für den anvertrauten Hinterlegungs-/Anspruchsposten (anvādhि) nicht haftbar gemacht werden.

Sutra 20

अन्तरे वा मृतस्य दायादोऽपि नाभ्यावहेत् ॥

Ebenso gilt: Tritt der Tod dazwischen (vor Übergabe/Abwicklung), so darf selbst der Erbe des Verstorbenen nicht gezwungen werden, für (den Anspruch) einzustehen.

Sutra 21

शेषमुपनिधिना व्यकह्यातम् ॥

Die übrigen Punkte werden unter dem Thema upanidhi (eine besondere/bedingte Hinterlegung) erläutert.

Sutra 22

याचितकमवक्रीतकं वा यथाविधं गृह्णीयुस्तथाविधमेवार्पयेयुः ॥

Ob ein Gegenstand geliehen (yācitaka) oder auf Kredit/auf Schuld gekauft bzw. übernommen (avakrīta) ist, er ist in der vorgeschriebenen Weise entgegenzunehmen und in eben dieser Weise zurückzugeben (d. h. wie vereinbart und in gleichwertigem Zustand/Spezifikation).

Sutra 23

भ्रेषोपनिपाताभ्यां देशकालोपरोधि दत्तं नष्टं विनष्टं वा नाभ्यावहेयुः ॥

Wenn aufgrund eines Missgeschicks oder einer plötzlichen Katastrophe und wegen einer Behinderung durch Ort und Zeit das Übergebene verloren geht oder zerstört wird, sollen sie dafür nicht haftbar gemacht werden.

Sutra 24

शेषमुपनिधिना व्याख्यातम् ॥

Der Rest wird unter upanidhi erläutert.

Sutra 25

वैयावृत्यविक्रयस्तु वैयावृत्यकरा यथादेशकालं विक्रीणानाः पण्यं यथाजातं मूल्यमुदयं च दद्युः ॥

Bei einem Agenturverkauf (vaiyāvṛtya-vikraya) haben die Agentenverkäufer (vaiyāvṛtyakarāḥ), die entsprechend dem maßgeblichen Ort und Zeitpunkt verkaufen, den Hauptwert (Kapital) und den realisierten Gewinn (Profit) im Verhältnis zu dem abzuführen, was tatsächlich angefallen ist.

Sutra 26

देशकालातिपातने वा परिहीणं सम्प्रदानकालिकेनार्घेण मूल्यमुदयं च दद्युः ॥

Wenn durch Überschreiten des richtigen Ortes/der richtigen Zeit (d. h. durch Verzögerung oder Verpassen des Marktes) die Ware gemindert wird, haben sie Hauptwert und Gewinn nach dem Preis zu zahlen, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem die Ware hätte übergeben/abgerechnet werden müssen.

Sutra 27

यथासम्भाषितं वा विक्रीणाना नोदयमधिगच्छेयुः मूल्यमेव दद्युः ॥

Wenn sie zu dem Preis verkaufen, wie er ausgehandelt/mitgeteilt wurde (yathāsambhāṣitam), dürfen sie keinen Gewinn beanspruchen; sie haben nur den Hauptwert abzuführen.

Sutra 28

अर्घपतने वा परिहीणं यथापरिहीणं मूल्यमूनं दद्युः ॥

Wenn die Ware infolge eines Preisverfalls an Wert verliert, haben sie einen entsprechend dem Ausmaß der Minderung reduzierten Hauptwert zu zahlen.

Sutra 29

सांव्यवहारिकेषु वा प्रात्ययिकेष्वराजवाच्येषु भ्रेषोपनिपाताभ्यां नष्टं विनष्टं वा मूल्यमपि न दद्युः ॥

Bei rein privaten Geschäften oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Angelegenheiten, die nicht vor das königliche Gericht gehören, sollen sie, wenn ein Verlust durch versehentliches Verlegen oder durch plötzliches Unheil eintritt, nicht einmal zur Zahlung des Wertes des Verlorenen oder Zerstörten gezwungen werden.

Sutra 30

देशकालान्तरितानां तु पण्यानां क्षयव्ययविशुद्धं मूल्यमुदयं च दद्युः पण्यसमवायानां च प्रत्यंशम् ॥

Für Waren jedoch, deren Bewertung durch Orts- oder Zeitwechsel beeinflusst wird, ist der Preis zu zahlen, bereinigt um Verderb und Aufwendungen, zuzüglich des aufgelaufenen Wertzuwachses; und bei gemeinschaftlichen Handelsunternehmungen erhält jede Partei ihren anteiligen Anteil.

Sutra 31

शेषमुपनिधिना व्याख्यातम् ॥

Die übrigen Punkte werden durch die Regeln zum upanidhi (verstecktes/anvertrautes Depositum) erläutert.

Sutra 32

एतेन वैयावृत्यविक्रयो व्याख्यातः ॥

Nach derselben Begründung wird auch der Verkauf über einen Beauftragten/Kommissionsdienst (vaiyāvṛtya-vikraya) erläutert.

Sutra 33

निक्षेपश्चोपनिधिना ॥

Ein Depositum (nikṣepa) ist ebenfalls nach den Regeln des upanidhi zu behandeln.

Sutra 34

तमन्येन निक्ष्पितमन्यस्यार्पयतो हीयेत ॥

Wenn jemand ein von einem anderen hinterlegtes Depositum an eine dritte Person aushändigt, haftet er für den Verlust (d. h. er trifft ein Verschulden wegen Falschauslieferung).

Sutra 35

निक्षेपापहारे पूर्वापदानं निक्षेप्तारश्च प्रमाणम् ॥

Bei Veruntreuung eines Deposits sind die frühere Erklärung/Beschreibung (zum Zeitpunkt der Hinterlegung) und die Hinterleger die Beweismittel.

Sutra 36

अशुचयो हि कारवः ॥

Denn Handwerker/Arbeiter neigen zur „Unreinheit“ (d. h. zur Unzuverlässigkeit in solchen Verwahrangelegenheiten).

Sutra 37

नैषां करणपूर्वो निक्षेपधर्मः ॥

Für sie (d. h. solche Handwerker) ist die Hinterlegung nur gültig, wenn ihr ein schriftliches Instrument/Protokoll (karaṇa) vorausgeht.

Sutra 38

करणहीनं निक्षेपमपव्ययमानं गूढभित्तिन्यस्तान् साक्षिणो निक्षेप्ता रहसि प्रणिपातेन प्रज्ञापयेत् वनान्ते वा मद्यप्रहवणविश्वासेन ॥

Wird ein Deposit ohne schriftliches Instrument bestritten oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet, soll der Hinterleger (die Behörden) vertraulich und mit Ehrerbietung informieren, nachdem er verdeckte Zeugen hinter einer Wand platziert hat; oder er kann dies an einem abgelegenen Ort tun, indem er durch das Anbieten von Alkohol das Vertrauen der Gegenseite gewinnt.

Sutra 39

रहसि वृद्धो व्याधितो वा वैदेहकः कश्चित्कृतलक्षणं द्रव्यमस्य हस्ते निक्षिप्यापगच्छेत् ॥

Im Verborgenen kann eine alte oder kranke Person—oder ein umherziehender Händler (vaidehaka)—ein gekennzeichnetes/identifizierbares Gut in seine (des Verwahrers) Hand legen und weggehen.

Sutra 40

तस्य प्रतिदेशेन पुत्रो भ्राता वाभिगम्य निक्षेपं याचेत ॥

Auf seine Anweisung/Andeutung hin kann ein Sohn oder ein Bruder (an den Verwahrer) herantreten und die Hinterlegung einfordern.

Sutra 41

दाने शुचिः अन्यथा निक्षेपं स्तेयदण्डं च दद्यात् ॥

Gibt er es zurück, ist er entlastet; andernfalls hat er die Hinterlegung zu erstatten und zudem die Diebstahlsstrafe zu zahlen.

Sutra 42

प्रव्रज्याभिमुखो वा श्रद्धेयः कश्चित्कृतलक्षणं द्रव्यमस्य हस्ते निक्षिप्य प्रतिष्ठेत ॥

Oder eine vertrauenswürdige Person, die im Begriff ist, als Entsagender aufzubrechen, kann ihm ein gekennzeichnetes Gut in die Hand zur Verwahrung geben und aufbrechen.

Sutra 43

ततः कालान्तरागतो याचेत ॥

Dann soll er, nach einiger Zeit zurückgekehrt, es einfordern.

Sutra 44

दाने शुचिः अन्यथा निक्षेपं स्तेयदण्डं च दद्यात् ॥

Gibt er es zurück, ist er entlastet; andernfalls hat er die Hinterlegung zu erstatten und zudem die Diebstahlsstrafe zu zahlen.

Sutra 45

कृतलक्षणेन वा द्रव्येण प्रत्यानयेदेनम् ॥

Oder man soll ihn veranlassen, eben dieses Gut mit dem angebrachten Erkennungszeichen zurückzubringen.

Sutra 46

बालिशजातीयो वा रात्रौ राजदायिकाक्षणभीतः सारमस्य हस्ते निक्षिप्यापगच्छेत् ॥

Oder ein einfältiger/naiver Mensch kann nachts—aus Furcht vor den Steuereinnehmern/Beamten des Königs—seine Wertsachen in seine Hand legen und fortgehen.

Sutra 47

स एनं बन्धनागारगतो याचेत ॥

Er, nachdem er ins Gefängnis gebracht worden ist, soll es (von dort aus) einfordern.

Sutra 48

दाने शुचिः अन्यथा निक्षेपं स्तेयदण्डं च दद्यात् ॥

Gibt er es zurück, ist er entlastet; andernfalls hat er das Hinterlegte zu erstatten und außerdem die Diebstahlsstrafe zu zahlen.

Sutra 49

अभिज्ञानेन चास्य गृहे जनमुभयं याचेत ॥

Mittels Identifizierung/Wiedererkennung und auch in seinem Haus soll der Beamte/Richter verlangen, dass beide Personengruppen—d. h. die relevanten Leute von beiden Seiten—zur Prüfung vorgeführt werden.

Sutra 50

अन्यतर्तादाने यथोक्तं पुरस्तात् ॥

Im Fall der Gabe/Übertragung an eine andere Partei (d. h. einer Abweichung vom ursprünglichen Empfänger bzw. der ursprünglichen Regelung) ist so zu verfahren, wie zuvor dargelegt.

Sutra 51

द्रव्यभोगानामागमं चास्यानुयुञ्जीत तस्य चार्थस्य व्यवहारोपलिङ्गनमभियोक्तुश्चार्थसामर्थ्यम् ॥

Er soll ihn über die Herkunft seines Vermögens und seiner Genüsse befragen; und (auch) Anzeichen tatsächlicher Geschäfte in dieser Angelegenheit sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anklägers (den Anspruch zu verfolgen/aufrechtzuerhalten) prüfen.

Sutra 52

एतेन मिथःसमवायो व्याख्यातः ॥

Damit ist die gegenseitige Verbindung/Absprache (Kollusion) erklärt (d. h. dieselben Grundsätze gelten für Kollusionsfälle).

Sutra 53

तस्मात्साक्षिमदच्छन्नं कुर्यात्सम्यग्विभाषितम् । स्वे परे वा जने कार्यं देशकालाग्रवर्णतः ॥

Daher soll er dafür sorgen, dass Aussagen ordnungsgemäß gemacht werden — durch Zeugen gestützt und nicht im Verborgenen (d. h. offen und nachprüfbar). Es ist zu handeln — gegen die Eigenen oder gegen Außenstehende — nach Ort, Zeit, Vorrang/Reihenfolge und sozialer Einordnung (soweit dies für das Verfahren relevant ist).

Frequently Asked Questions

Predictable custody and pledge law increases trust in deposits and credit, reduces retaliatory violence, keeps wealth circulating safely, and strengthens the taxable economy—thereby stabilizing the Treasury and internal order.

Key penalties include: (i) deposit-holder must pay appropriate usage-wage and a 12-paṇa fine; (ii) if loss arises from unauthorized enjoyment, restitution plus a 24-paṇa fine; (iii) for pledging/selling/spending entrusted property, aggravated punishment described as ‘fourfold and pañcabandha’ fine; (iv) for substitution or wrongful disposal, liability equal to value; (v) for refusing to return a present pledge, a 12-paṇa fine—while losses due to invasion, calamities, shipwreck/robbery, death, or incapacity are exempted.

Ask anything about Adhyaya 12 of the Arthashastra

Answers come straight from the texts, with the shlokas they draw on. Ask in your own words.

Not sure where to start?

A free sign-in with Google or Apple keeps your chat saved across web and the app.

Read Arthashastra in the Vedapath app

Scan the QR code to open this directly in the app, with word-by-word meanings, Sanskrit recitation where available, and more.

Download on the App StoreGet it on Google Play

Continue reading in the Vedapath app

Open in App
Download on the App StoreGet it on Google Play