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Dieses Adhyaya macht Land zu einem regierbaren Vermögenswert, indem es Verkaufsbekanntmachungen standardisiert, das gemeindliche Vorkaufsrecht durchsetzt, Legalität zugunsten der Staatskasse monetarisiert und Grenzen gegen verdeckte Landnahme verhärtet. Öffentliche Ausrufung in kalibrierten sozialen Radien macht Landverkäufe anfechtbar und betrugsresistenter. Die Vorkaufshierarchie (Verwandte, Nachbarn, wohlhabende Außenstehende) verhindert plötzliche Verdrängung und bewahrt lokale Stabilität. Wettbewerbsbedingte Preissteigerungen werden teilweise vom Staat (über eine Abgabe) abgeschöpft und richten privaten Austausch am fiskalischen Interesse aus. Grenzmarken (setu) gelten als kritische Infrastruktur; ihre Entfernung oder ihr Verlust zieht harte Strafen nach sich. Sachkundige lokale Zeugen und Älteste verankern den Beweis und machen die Rechtsprechung berechenbar. Gesamteffekt: gesicherte Eigentumstitel, stabile Dörfer, geschütztes Territorium und eine klarere Einnahmenbemessung für den Vijigisu.
Sutra 1
ज्ञातिसामन्तधनिकाः क्रमेण भूमिपरिग्रहान् क्रेतुमभ्याभवेयुः ॥ कZ_०३.९.०१ ॥
Verwandte, benachbarte Grundeigentümer und wohlhabende Personen sollen in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb von Landbesitz haben.
Sutra 2
ततोऽन्ये बाह्याः ॥ कZ_०३.९.०२ ॥
Danach können andere Außenstehende (kaufen).
Sutra 3
सामन्तचत्वारिंशत्कुल्येषु गृहप्रतिमुखे वेश्म श्रावयेयुः सामन्तग्रामवृद्धेषु क्षेत्रमारामं सेतुबन्धं तटाकमाधारं वा मर्यादासु यथासेतुभोगं अनेनार्घेण कः क्रेता इति ॥ कZ_०३.९.०३ ॥
Sie sollen es öffentlich vor dem Haus, im Kreis der Nachbarschaft (der örtlichen Haushaltsgruppe) und vor den Ältesten des Nachbardorfes bekanntmachen: „Ein Feld, Garten, Damm/Bewässerungswerk, Teich oder Reservoir — samt den dazugehörigen Rechten und den gewohnheitsmäßigen Nutzungen (wie Wasser-/Dammbrauch) — steht zu diesem Preis zum Verkauf; wer kauft?“
Sutra 4
त्रिराघुषितमव्याहतं क्रेता क्रेतुं लभेत ॥ कZ_०३.९.०४ ॥
Nachdem es dreimal ohne Einspruch ausgerufen wurde, darf ein Käufer rechtmäßig zum Kauf schreiten.
Sutra 5
स्पर्धया वा मूल्यवर्धने मूल्यवृद्धिः सशुल्का कोशं गच्छेत् ॥ कZ_०३.९.०५ ॥
Steigt der Preis durch Wettbewerb bei einer Preiserhöhung (Bieten), so fällt dieser Mehrbetrag — zusammen mit der fälligen Gebühr — der Staatskasse zu.
Sutra 6
विक्रयप्रतिक्रोष्टा शुल्कं दद्यात् ॥ कZ_०३.९.०६ ॥
Der Ausrufer des Verkaufs (Auktionsausrufer) hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.
Sutra 7
अस्वामिप्रतिक्रोशे चतुर्विंशतिपणो दण्डः ॥ कZ_०३.९.०७ ॥
Für das Ausrufen (im Verkaufsverfahren), man sei nicht der Eigentümer, beträgt die Strafe vierundzwanzig Paṇas.
Sutra 8
सप्तरात्रादूर्ध्वमनभिसरतः प्रतिक्रुष्टो विक्रीणीत ॥ कZ_०३.९.०८ ॥
Nach sieben Nächten darf der Ausrufer verkaufen, wenn der Aufgerufene nicht erscheint/nicht reagiert.
Sutra 9
प्रतिक्रुष्टातिक्रमे वास्तुनि द्विशतो दण्डः अन्यत्र चतुर्विंशतिपणो दण्डः । इति वास्तुविक्रयः ॥ कZ_०३.९.०९ ॥
Wird das ausgerufene Verfahren verletzt, so beträgt die Strafe bei unbeweglichem Eigentum zweihundert; in anderen Fällen vierundzwanzig Paṇas. Damit endet (die Vorschrift über) den Verkauf von Eigentum.
Sutra 10
सीमविवादं ग्रामयोरुभयोः सामन्ता पञ्चग्रामी दशग्रामी वा सेतुभिः स्थावरैः कृत्रिमैर्वा कुर्यात् ॥ कZ_०३.९.१० ॥
Bei einem Grenzstreit zwischen zwei Dörfern sollen die benachbarten Behörden — ein Verband von fünf oder zehn Dörfern — ihn anhand von Grenzmarken entscheiden, seien sie natürlich/dauerhaft oder künstlich gesetzt.
Sutra 11
कर्षकगोपालकवृद्धाः पूर्वभुक्तिका वा बाह्याः सेतूनामभिज्ञा बहव एको वा निर्दिश्य सीमसेतून्विपरीतवेषाः सीमानं नयेयुः ॥ कZ_०३.९.११ ॥
Es können (einer oder mehrere) Bauern, Viehhirten, Älteste oder frühere Bewohner — sogar Außenstehende — bestellt werden, die die Grenzzeichen kennen; in Verkleidung sollen sie die Grenze und ihre Markierungen erkennen und (die Beamten) dorthin führen.
Sutra 12
उद्दिष्टानां सेतूनामदर्शने सहस्रं दण्डः ॥ कZ_०३.९.१२ ॥
Wenn die bezeichneten Grenzmarken nicht vorgezeigt/nicht aufgefunden werden (wie festgelegt), beträgt die Strafe eintausend.
Sutra 13
तदेव नीते सीमापहारिणां सेतुच्छिदां च कुर्यात् ॥ कZ_०३.९.१३ ॥
Dieselbe Strafe ist, sobald der Sachverhalt festgestellt ist, gegen diejenigen zu verhängen, die Grenzen an sich reißen, sowie gegen diejenigen, die Grenzzeichen abschneiden oder zerstören.
Sutra 14
प्रनष्टसेतुभोगं वा सीमानं राजा यथोपकारं विभजेत् । इति सीमविवादः ॥ कZ_०३.९.१४ ॥
Wenn Grenzzeichen oder der feststehende Gebrauch/Nutzgenuss verloren gegangen sind, soll der König die Grenze nach dem gerecht bemessenen Nutzen aufteilen. Damit endet (die Regelung über) Grenzstreitigkeiten.
Sutra 15
क्षेत्रविवादं सामन्तग्रामवृद्धाः कुर्युः ॥ कZ_०३.९.१५ ॥
Streitigkeiten über Felder (Land) sollen von benachbarten Grundbesitzern und den Ältesten des Dorfes entschieden werden.
Sutra 16
तेषां द्वैधीभावे यतो बहवः शुचयोऽनुमता वा ततो नियच्छेयुः मध्यं वा गृह्णीयुः ॥ कZ_०३.९.१६ ॥
Wenn jene (örtlichen Schiedsrichter) in ihrer Meinung gespalten sind, soll die Entscheidung der Seite folgen, die von der größeren Zahl angesehener (glaubwürdiger) Personen oder von als autoritativ anerkannten Personen unterstützt wird; andernfalls kann ein mittlerer Vergleich gewählt werden.
Sutra 17
तदुभयपरोक्तं वास्तु राजा हरेत्प्रनष्टस्वामिकं च ॥ कZ_०३.९.१७ ॥
Land (oder ein Grundstück), das von beiden Parteien zurückgewiesen wird, sowie Eigentum mit verlorenem/unbekanntem Besitzer, ist in den Besitz des Königs zu nehmen.
Sutra 18
यथोपकारं वा विभजेत् ॥ कZ_०३.९.१८ ॥
Oder (der Richter) soll es im Verhältnis zum erbrachten Nutzen aufteilen (d. h. nach Beitrag/Dienstleistung).
Sutra 19
प्रसह्यादाने वास्तुनि स्तेयदण्डः ॥ कZ_०३.९.१९ ॥
Für die gewaltsame Aneignung eines Grundstücks/eines unbeweglichen Gutes gilt die für Diebstahl vorgeschriebene Strafe.
Sutra 20
कारणादाने प्रयासमाजीवं च परिसंख्याय बन्धं दद्यात् । इति क्षेत्रविवादः ॥ कZ_०३.९.२० ॥
Für die Wegnahme (von Eigentum) ohne gültigen Grund soll der Richter, nachdem er den aufgewendeten Aufwand und die betroffenen Lebensunterhaltsmittel bemessen hat, Haft (Kaution/Inhaftierung) verhängen. Damit endet der Abschnitt über Feldstreitigkeiten.
Sutra 21
मर्यादापहरणे पूर्वः साहसदण्डः ॥ कZ_०३.९.२१ ॥
Für das Entfernen von Grenzmarkierungen gilt die erste (niedrigste) Geldbuße für sāhasa (gewaltsame/übergriffige Handlungen).
Sutra 22
मर्यादाभेदे चतुर्विंशतिपणः ॥ कZ_०३.९.२२ ॥
Für das Überschreiten/Verletzen einer Grenze beträgt die Geldbuße vierundzwanzig paṇa.
Sutra 23
तेन तपोवनविवीतमहापथश्मशानदेवकुलयजनपुण्यस्थानविवादा व्याख्याताः । इति मर्यादास्थापनम् ॥ कZ_०३.९.२३ ॥
Nach derselben Regel werden auch Streitigkeiten über Asketenhaine, reservierte Wälder, Hauptstraßen, Verbrennungsplätze/Friedhöfe, Tempel, Opferstätten sowie andere heilige oder verdienstvolle Orte erklärt. Damit endet der Abschnitt über die Festsetzung von Grenzen.
Sutra 24
सर्व एव विवादाः सामन्तप्रत्ययाः ॥ कZ_०३.९.२४ ॥
Tatsächlich beruhen alle Streitfälle auf dem Zeugnis/der Bestätigung der Nachbarn.
Sutra 25
विवीतस्थलकेदारषण्डखलवेश्मवाहनकोष्ठानां पूर्वं पूर्वमाबाधं सहेत ॥ कZ_०३.९.२५ ॥
Bei Störung/Übergriff, der (in dieser Reihenfolge) ein offenes/gerodetes Gelände, ein Feld (kedāra), ein Gehölz/Waldstück (ṣaṇḍa), eine Tenne (khala), ein Wohnhaus (veśman), ein Fahrzeug/Transportmittel (vāhana) oder einen Speicher/Lagerraum (koṣṭha) betrifft, hat das jeweils zuerst Genannte die Behinderung zuerst zu tragen (d. h. die Priorität folgt der angegebenen Reihenfolge).
Sutra 26
ब्रह्मसोमारण्यदेवयजनपुण्यस्थानवर्जाः स्थलप्रदेशाः ॥ कZ_०३.९.२६ ॥
Geeignete Landstriche sind solche, die die heiligen Brahma-/Soma-Wälder, göttliche Opferstätten und andere heilige Orte ausschließen.
Sutra 27
आधारपरिवाहकेदारोपभोगैः परक्षेत्रकृष्टबीजहिंसायां यथोपघातं मूल्यं दद्युः ॥ कZ_०३.९.२७ ॥
Wenn durch (missbräuchliche) Nutzung eines Zuleitungskanals, eines Abfluss-/Fließkanals oder durch die Nutzung eines Feldes (kedāra) die auf dem bestellten Land eines anderen ausgesäte Saat geschädigt wird, ist eine Entschädigung entsprechend dem Ausmaß des Schadens zu zahlen.
Sutra 28
केदारारामसेतुबन्धानां परस्परहिंसायां हिंसाद्विगुणो दण्डः ॥ कZ_०३.९.२८ ॥
Wenn Felder, Gärten/Parks und Bewässerungsdämme (setu-bandha) einander (durch Eingriffe) gegenseitig schädigen, beträgt die Geldbuße das Doppelte des verursachten Schadens.
Sutra 29
पश्चान्निविष्टमधरतटाकं नोपरितटाकस्य केदारमुदकेनाप्लावयेत् ॥ कZ_०३.९.२९ ॥
Ein später angelegter unterer Teich darf mit seinem Wasser das zum oberen Teich (bzw. dessen Inhaber) gehörende Feld nicht überfluten.
Sutra 30
उपरिनिविष्टं नाधरतटाकस्य पूरास्रावं वारयेदन्यत्र त्रिवर्षोपरतकर्मणः ॥ कZ_०३.९.३० ॥
Ein oberer Teich darf den Hochwasserabfluss/Abstrom eines unteren Teichs nicht behindern — außer wenn die untere Anlage drei Jahre lang ungenutzt/nicht in Betrieb gewesen ist.
Sutra 31
तस्यातिक्रमे पूर्वः साहसदण्डः तटाकवामनं च ॥ कZ_०३.९.३१ ॥
Bei Verstoß gegen diese Regel ist die sāhasa‑Geldbuße der ersten (niedrigsten) Stufe zu verhängen, und der Teich ist zu verringern/zuzuschneiden (d. h. physisch zu korrigieren).
Sutra 32
पञ्चवर्षोपरतकर्मणः सेतुबन्धस्य स्वाम्यं लुप्येत अन्यत्रापद्भ्यः ॥ कZ_०३.९.३२ ॥
Das Eigentumsrecht/der Titel an einem Bewässerungsdamm (setu-bandha) erlischt, wenn Betrieb/Instandhaltung fünf Jahre lang eingestellt waren—außer in Fällen von Unheil/Katastrophen.
Sutra 33
तटाकसेतुबन्धानां नवप्रवर्तने पाञ्चवर्षिकः परिहारः भग्नोत्सृष्टानां चातुर्वर्षिकः समुपारूढानां त्रैवर्षिकः स्थलस्य द्वैवर्षिकः ॥ कZ_०३.९.३३ ॥
Für neu angelegte Teiche und Dämme wird ein fünfjähriger Erlass/Aufschub (parihāra) gewährt; für gebrochene und dann aufgegebene vier Jahre; für wiederhergestellte und erneut in Betrieb genommene drei Jahre; und für bloßes Land (wiedergewonnen/in Nutzung genommen) zwei Jahre.
Sutra 34
स्वात्माधाने विक्रये च ॥ कZ_०३.९.३४ ॥
Ebenso (gelten diese Regeln) bei Selbstverpfändung/Verhypothekierung und beim Verkauf (solcher Güter/Anlagen).
Sutra 35
खातप्रावृत्तिमनदीनिबन्धायतनतटाककेदारारामषण्डवापानां सस्यवर्णभागोत्तरिकमन्येभ्यो वा यथोपकारं दद्युः ॥ कZ_०३.९.३५ ॥
Denjenigen, die Bewässerung und Wasserbauten übernehmen (oder unterhalten) — Kanäle, Flussdämme, Speicherbecken, Teiche, Felder/Bewässerungsbeete, Obstgärten, Haine und Brunnen — sollen die Bewirtschafter im Verhältnis zum erhaltenen Nutzen einen zusätzlichen Anteil über den regulären Ernteanteil hinaus (oder eine gleichwertige Vergünstigung) gewähren oder gegebenenfalls durch andere eine gleichwertige Entschädigung leisten lassen.
Sutra 36
प्रक्रयावक्रयाधिभागभोगनिषृष्टोपभोक्तारश्चैषां प्रतिकुर्युः ॥ कZ_०३.९.३६ ॥
Wer diese Vermögenswerte durch Kauf, Weiterverkauf/Übertragung, Verpfändung/Beleihung, Anteilspacht, Nießbrauch oder delegierte Nutzung genießt, hat ebenso die entsprechenden wechselseitigen Verpflichtungen ihnen gegenüber zu tragen (d. h. nach Bedarf beizutragen/zu entschädigen).
Sutra 37
अर्पतीकारे हीनद्विगुणो दण्डः ॥ कZ_०३.९.३७ ॥
Bei Nichterfüllung der zugesagten Lieferung/Rückzahlung (des Geschuldeten) beträgt die Geldbuße das Doppelte des Fehlbetrags.
Sutra 38
वारे वा तोयमन्येषां प्रमादेनोपरुन्धतः ॥ कZ_०३.९.३८च्द् ॥
Ebenso, wenn jemand während der rechtmäßigen Wasserzuteilung eines anderen dessen Wasser aus Nachlässigkeit sperrt oder zurückhält (ist er strafbar).
Secure titles and peaceful villages: public notice and priority purchase reduce fraud and sudden dispossession; clear boundary adjudication prevents chronic feuds, protects cultivation and irrigation works (setu, taṭāka), and stabilizes revenue and food supply.
Key penalties include: 24 paṇa fine for proclaiming ‘ownerless’ sale (asvāmi-pratikrośa); 200 (dviśata) fine for violating proclamation rules in a house/immovable sale (vāstu); otherwise 24 paṇa; 1000 fine for failure to show designated boundary markers (uddiṣṭa-setu adarśana), similarly applied to boundary-stealers (sīmāpahārin) and marker-cutters (setu-chid). Sale duties (śulka) are payable by the sale-proclaimer; auction increment with duty goes to the treasury.
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