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Teilung und Erbfolge werden zu einer fiskalisch‑rechtlichen Technologie: Eigentum wird definiert, familiäre Einheit oder Trennung wird festgestellt, dann werden Anteile und Erben so zugewiesen, dass Vermögen ohne Gewalt und ohne endlose Prozesse übergeht. Vorhersehbare Urteile in familiären Vermögensstreitigkeiten schützen Staatseinnahmen und soziale Ordnung. Die klare Unterscheidung zwischen Ahnenvermögen (pitṛdravyam) und selbst erworbenem Vermögen (svayaṃ ārjitam) verankert die Ergebnisse. Ob eine ungeteilte Großfamilie (piṇḍa) oder ein getrennter Status (vicchinna) vorliegt, entscheidet, ob eine gleichmäßige Teilung gilt. Eine feste Erbenreihenfolge beim Tod ohne Sohn verhindert Machtvakuum und innerfamiliären Zwang. Anteilsregeln für Nachkommen, die ungeteiltes Ahnenvermögen erben, reduzieren opportunistische Zersplitterung. Schriftliche, registrierbare Verfügungen machen Eigentum für den Staat „lesbar“ und schrecken wiederholte Klagen ab. Innere Konsolidierung durch disziplinierte häusliche Ordnung stützt die strategische Handlungsfähigkeit des vijigīṣu.
Sutra 1
अनीश्वराः पितृमन्तः स्थितपितृमातृकाः पुत्राः ॥ कZ_०३.५.०१ ॥
Söhne sind keine unabhängigen rechtlichen Herren, solange der Vater lebt und solange Vater und Mutter beide leben/anwesend sind.
Sutra 2
तेषामूर्ध्वं पितृतो दायविभागः पितृद्रव्याणाम् ॥ कZ_०३.५.०२ ॥
Erst danach (d. h. nach dem Ende des Vaters/der Beendigung seiner Autorität) erfolgt die Teilung des Erbes vom Vater — des väterlichen Vermögens.
Sutra 3
स्वयं आर्जितमविभाज्यमन्यत्र पितृद्रव्यादुत्थितेभ्यः ॥ कZ_०३.५.०३ ॥
Selbst erworbenes Vermögen ist nicht teilbar — außer soweit es aus (oder auf) väterlichem Vermögen beruht bzw. darauf zurückführbar ist.
Sutra 4
पितृद्रव्यादविभक्तोपगतानां पुत्राः पौत्रा वा आचतुर्थादित्यंशभाजः ॥ कZ_०३.५.०४ ॥
Söhne — oder Enkel —, die in einem ungeteilten gemeinsamen Nachlass aus dem Vermögen des Vaters verblieben sind, werden ab der vierten Generation anteilsberechtigt (d. h. das Anteilsrecht wird bis zur dritten Generation anerkannt; darüber hinaus beginnen Anteilsansprüche erst ab der vierten).
Sutra 5
तावदविच्छिन्नः पिण्डो भवति ॥ कZ_०३.५.०५ ॥
Solange dies so ist, bleibt das Familienvermögen eine ununterbrochene gemeinsame Einheit (eine ungeteilte ‘piṇḍa’).
Sutra 6
विच्छिन्नपिण्डाः सर्वे समं विभजेरन् ॥ कZ_०३.५.०६ ॥
Wenn die gemeinsame Einheit aufgebrochen ist (d. h. eine Teilung stattgefunden hat), sollen alle (berechtigten Erben) zu gleichen Teilen teilen.
Sutra 7
अपितृद्रव्या विभक्तपितृद्रव्या वा सह जीवन्तः पुनर्विभजेरन् ॥ कZ_०३.५.०७ ॥
Wer kein väterliches Vermögen hat oder wessen väterliches Vermögen bereits geteilt wurde, kann, wenn man zusammenlebt, (das gemeinsam erworbene Vermögen) erneut teilen.
Sutra 8
यतश्चोत्तिष्ठेत स द्व्यंशं लभेत ॥ कZ_०३.५.०८ ॥
Derjenige, durch dessen Anstrengung (das gemeinsame Vermögen) aufgebaut/begründet wird, soll einen doppelten Anteil erhalten.
Sutra 9
द्रव्यमपुत्रस्य सोदर्या भ्रातरः सहजीविनो वा हरेयुः कन्याश्च ॥ कZ_०३.५.०९ ॥
Das Vermögen eines Mannes ohne Söhne sollen seine vollbürtigen Brüder oder seine mit ihm zusammenlebenden Verwandten nehmen; und (falls sie fehlen/je nach Bestimmung) auch die Töchter.
Sutra 10
रिक्थं पुत्रवतः पुत्रा दुहितरो वा धर्मिष्ठेषु विवाहेषु जाताः ॥ कZ_०३.५.१० ॥
Das Erbe eines Mannes, der Nachkommen hat, gehört seinen Söhnen; oder seinen Töchtern, die aus rechtmäßigen Ehen geboren sind.
Sutra 11
तदभावे पिता धरमाणः ॥ कZ_०३.५.११ ॥
In ihrer Abwesenheit erhält der Vater —sofern er lebt— (den Nachlass).
Sutra 12
पित्रभावे भ्रातरो भ्रातृपुत्राश्च ॥ कZ_०३.५.१२ ॥
Ist der Vater abwesend, erben die Brüder und die Söhne der Brüder.
Sutra 13
अपितृका बहवोऽपि च भ्रातरो भ्रातृपुत्राश्च पितुरेकमंशं हरेयुः ॥ कZ_०३.५.१३ ॥
Selbst wenn es viele Erbberechtigte ohne Vater gibt, sollen die Brüder und die Söhne der Brüder gemeinsam nur einen Anteil erhalten, nämlich den Anteil, der dem Vater zugestanden hätte.
Sutra 14
सोदर्याणामनेकपितृकाणां पितृतो दायविभागः ॥ कZ_०३.५.१४ ॥
Unter leiblichen Geschwistern mütterlicherseits mit unterschiedlichen Vätern ist das Erbe nach den jeweiligen väterlichen Nachlässen aufzuteilen.
Sutra 15
पितृभ्रातृपुत्राणां पूर्वे विद्यमाने नापरमवलम्बन्ते ज्येष्ठे च कनिष्ठमर्थग्राहिणम् ॥ कZ_०३.५.१५ ॥
Für die Söhne des Bruders des Vaters (väterliche Cousins) gilt: Wenn ein Älterer (vorrangig Berechtigter) vorhanden ist, kann der Spätere sich nicht auf ihn stützen, um zu beanspruchen; und wenn der Erstgeborene vorhanden ist, darf der Jüngste, der das Vermögen an sich nimmt, nicht als Anspruchsteller über ihm anerkannt werden.
Sutra 16
जीवद्विभागे पिता नैकं विशेषयेत् ॥ कZ_०३.५.१६ ॥
Bei einer Teilung zu Lebzeiten des Vaters darf der Vater keine Parteilichkeit zeigen, indem er nur einem (Kind) einen Sonderanteil gewährt.
Sutra 17
न चैकमकारणान्निर्विभजेत ॥ कZ_०३.५.१७ ॥
Ebenso soll er bei der Teilung niemanden ohne Grund ausschließen (oder gesondert abtrennen).
Sutra 18
पितुरसत्यर्थे ज्येष्ठाः कनिष्ठाननुगृह्णीयुः अन्यत्र मिथ्यावृत्तेभ्यः ॥ कZ_०३.५.१८ ॥
Wenn die Mittel des Vaters unzureichend sind, sollen die Älteren (Brüder) die Jüngeren unterstützen – außer denen mit verderbtem oder betrügerischem Verhalten.
Sutra 19
प्राप्तव्यवहाराणां विभागः ॥ कZ_०३.५.१९ ॥
Es gibt eine Teilung (Zuweisung) von Angelegenheiten, die bereits Gegenstand von Verkehr/Anspruch sind (d. h. von Vermögenswerten oder Verpflichtungen, die zu einklagbaren Vorgängen herangereift sind).
Sutra 20
अप्राप्तव्यवहाराणां देयविशुद्धं मातृबन्धुषु ग्रामवृद्धेषु वा स्थापयेयुः आव्यवहारप्रापणात्प्रोषितस्य वा ॥ कZ_०३.५.२० ॥
Für diejenigen, die noch nicht in der Lage sind, Geschäfte zu führen (oder deren Geschäftsverkehr noch nicht begonnen hat), soll der nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Nettobetrag bei Verwandten mütterlicherseits oder bei den Dorfältesten hinterlegt werden — ebenso, wenn jemand abwesend ist, weil er noch nicht in Geschäftsverkehr eingetreten ist oder sich in der Ferne aufhält.
Sutra 21
सम्निविष्टसममसम्निविष्टेभ्यो नैवेशनिकं दद्युः कन्याभ्यश्च प्रादानिकम् ॥ कZ_०३.५.२१ ॥
Denjenigen, die noch keinen eigenen Haushalt begründet haben, ist eine Ansiedlungszuteilung (zur Einrichtung eines Wohnsitzes) in gleicher Höhe wie den bereits Etablierten zu geben; und den Töchtern ist eine Heiratszuteilung (Mitgift/nuptiale Ausstattung) zu gewähren.
Sutra 22
ऋणरिक्थयोः समो विभागः ॥ कZ_०३.५.२२ ॥
Schulden und Erbmasse sind gleichmäßig zu teilen (d. h. Verbindlichkeiten und Vermögen werden parallel aufgeteilt).
Sutra 23
उदपात्राण्यपि निष्किंचना विभजेरनित्याचार्याः ॥ कZ_०३.५.२३ ॥
Sogar Wassergefäße sind unter den Besitzlosen (Asketen) aufzuteilen; und Personen mit unsteter Disziplin (umherziehende/unregelmäßige Asketen) gelten ebenfalls als einer solchen Teilung unterworfen.
Sutra 24
छलमेतदिति कौटिल्यः ॥ कZ_०३.५.२४ ॥
Kauṭilya sagt: „Dies ist Betrug (ein täuschendes Manöver).“
Sutra 25
सतोऽर्थस्य विभागो नासतः ॥ कZ_०३.५.२५ ॥
Die Teilung betrifft vorhandenes Vermögen, nicht nichtvorhandenes.
Sutra 26
एतावानर्थः सामान्यस्तस्यैतावान्प्रत्यंश इत्यनुभाष्य ब्रुवन् साक्षिषु विभागं कारयेत् ॥ कZ_०३.५.२६ ॥
Nachdem er erklärt hat: „Dies ist das gesamte gemeinsame Vermögen; dies ist sein entsprechender Anteil“, soll er die Teilung in Gegenwart von Zeugen durchführen lassen.
Sutra 27
दुर्विभक्तमन्योन्यापहृतमन्तर्हितमविज्ञातोत्पन्नं वा पुनर्विभजेरन् ॥ कZ_०३.५.२७ ॥
Sie sollen (den Nachlass) neu teilen, wenn die Teilung falsch vorgenommen wurde, wenn es zu gegenseitiger Unterschlagung, Verheimlichung kam oder wenn später zuvor unbekanntes Vermögen entsteht.
Sutra 28
अदायादकं राजा हरेत्स्त्रीवृत्तिप्रेतकार्यवर्जमन्यत्र श्रोत्रियद्रव्यात् ॥ कZ_०३.५.२८ ॥
Der König soll Vermögen ohne rechtmäßigen Erben (als Heimfall) einziehen — ausgenommen das, was für den Unterhalt einer Frau und für Totenriten zurückgelegt ist; nicht jedoch im Falle des Vermögens eines śrotriya.
Sutra 29
तत्त्रैवेद्येभ्यः प्रयच्छेत् ॥ कZ_०३.५.२९ ॥
Er soll dieses (Vermögen) den Traivedyas gewähren.
Sutra 30
पतितः पतिताज्जातः क्लीबश्चानंशाः जडोन्मत्तान्धकुष्ठिनश्च ॥ कZ_०३.५.३० ॥
Ein Gefallener, einer, der von einem Gefallenen geboren ist, und ein Impotenter—diese haben keinen Anteil; ebenso der geistig Minderbemittelte, der Wahnsinnige, der Blinde und der Aussätzige.
Sutra 31
सति भार्यार्थे तेषामपत्यमतद्विधं भागं हरेत् ॥ कZ_०३.५.३१ ॥
Wenn für den Unterhalt der Ehefrau gesorgt ist, sollen ihre Kinder—sofern sie nicht derselben ausgeschlossenen Art angehören—ihren Anteil erhalten.
Sutra 32
ग्रासाच्छादनमितरे पतितवर्जाः ॥ कZ_०३.५.३२ ॥
Die übrigen (von Anteilen Ausgeschlossenen) sollen Nahrung und Kleidung erhalten—außer dem patita (Gefallenen).
Sutra 33
तेषां च कृतदाराणां लुप्ते प्रजनने सति ॥ कZ_०३.५.३३अब् ॥
Und im Fall derjenigen, die einen Ehepartner genommen haben, wenn die Fortpflanzung aufgehört hat (oder ausbleibt)…
Sutra 34
सृजेयुर्बान्धवाः पुत्रांस्तेषामंशान्प्रकल्पयेत् ॥ कZ_०३.५.३३च्द् ॥
Kein Text zum Übersetzen vorhanden.
Household stability through predictable shares and heir-order; fewer feuds and lawsuits; continuity of production in joint families; clearer ownership records that support credit, taxation, and public order—thereby strengthening the treasury and internal security.
This passage itself does not specify a tariff of fines; enforcement is via court decree: wrongful appropriation, concealment of estate, or refusal to honor adjudicated partition would be punished under general theft/fraud/contempt-of-court principles elsewhere in Book 3 (property and procedural offences), including restitution and fines calibrated to the value and intent.
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