
Dieses Kapitel macht Schutzgebiete rechtlich zu „Hochsicherheitszonen“: In rājavanas ziehen dieselben Delikte doppelte Strafen nach sich, um strategische Ressourcen und souveräne Kontrolle zu sichern. Wälder gelten als staatliche Infrastruktur (Elefanten, Holz, Heilmittel, Einnahmen und Sicherheits-Pufferzonen). Gewöhnliche Strafen können unzureichend sein, wenn kumulative Entnahme strategische Verluste verursacht. Regel: Innerhalb der rājavanas werden die zuvor aufgeführten Strafen verdoppelt (ortsbezogene Strafschärfung). Wirkung: stärkere Abschreckung, geringerer Überwachungs-/Vollzugsaufwand und klarere Signale staatlicher Souveränität. Ergebnis: yogakṣema und Stärkung des janapada durch nachhaltige, kontrollierte Ressourcenverwaltung.
Sutra 1
दण्डपारुष्यं स्पर्शनमवगूर्णं प्रहतमिति ॥
Tätlicher Angriff (daṇḍapāruṣya) besteht aus: unangemessenem Berühren (sparśana), Werfen/Beschmutzen (avagūrṇa) und Schlagen (prahata).
Sutra 2
नाभेरधःकायं हस्तपङ्कभस्मपांसुभिरिति स्पृशतस्त्रिपणो दण्डः तैरेवामेध्यैः पादष्ठीविकाभ्यां च षट्पणः छर्दिमूत्रपुरीषादिभिर्द्वादशपणः ॥
Berührt jemand einen anderen unterhalb des Nabels mit einer Hand, die mit Schlamm, Asche oder Staub beschmiert ist, beträgt die Geldbuße 3 paṇas. Mit denselben unreinen Stoffen, wenn es mit dem Fuß oder mit Speichel geschieht, beträgt die Geldbuße 6 paṇas. Mit Erbrochenem, Urin, Kot und dergleichen beträgt die Geldbuße 12 paṇas.
Sutra 3
नाभेरुपरि द्विगुणाः शिरसि चतुर्गुणाः समेषु ॥
Für dieselben Handlungen werden die Geldbußen verdoppelt, wenn sie oberhalb des Nabels begangen werden; am Kopf werden sie vervierfacht (in gleichartigen Fällen).
Sutra 4
विशिष्टेषु द्विगुणाः हीनेष्वर्धदण्डाः परस्त्रीषु द्विगुणाः प्रमादमदमोहादिभिरर्धदण्डाः ॥
Bei Vergehen gegen Personen höheren Standes wird die Strafe verdoppelt; gegen Personen niedrigeren Standes wird sie halbiert. Vergehen, die die Ehefrau eines anderen Mannes betreffen, ziehen eine doppelte Strafe nach sich. Beruht die Tat auf Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Verblendung und dergleichen, wird die Strafe halbiert.
Sutra 5
पादवस्त्रहस्तकेशावलम्बनेषु षट्पणोत्तरा दण्डाः ॥
Für das Ergreifen oder Ziehen einer Person am Fuß, am Gewand, an der Hand oder an den Haaren beträgt die Strafe eine Geldbuße von sechs Paṇas (und mehr, je nach Bemessung).
Sutra 6
पीडनावेष्टनाञ्चनप्रकर्षणाध्यासनेषु पूर्वः साहसदण्डः ॥
Für Handlungen wie Drücken/Quetschen, Verdrehen, Schleifen/Zerren, gewaltsames Ziehen oder das Erzwingen, dass jemand sich daraufsetzt (demütigende Fesselung), gilt die «erste» (niedrigste) sāhasa-Strafe.
Sutra 7
पातयित्वापक्रामतोऽर्धदण्डः ॥
Wenn der Täter, nachdem er jemanden zu Boden geworfen hat, flieht, wird die Strafe um die Hälfte vermindert.
Sutra 8
शूद्रो येनाङ्गेन ब्राह्मणमभिहन्यात्तदस्यच्छेदयेत् ॥
Wenn ein Śūdra einen Brāhmaṇa mit irgendeinem Glied schlägt, soll ihm dieses Glied abgehauen werden.
Sutra 9
अवगूर्णे निष्क्रयः स्पर्शेऽर्धदण्डः ॥
Für das Anspucken (einer Person) ist die Strafe eine Ausgleichszahlung (niṣkraya). Für (beleidigendes) Berühren beträgt die Strafe die Hälfte der vorgeschriebenen Geldbuße.
Sutra 10
तेन चण्डालाशुचयो व्याख्यातः ॥
Durch diese selbe Regel sind Caṇḍālas und andere unreine Personen zu verstehen, das heißt, die Bestimmung gilt entsprechend auch für sie.
Sutra 11
हस्तेनावगूर्णे त्रिपणावरो द्वादशपणपरो दण्डः पादेन द्विगुणः दुःखोत्पादनेन द्रव्येण पूर्वः साहसदण्डः प्राणाबाधिकेन मध्यमः ॥
Wenn das Ausspucken mit der Hand geschieht, beträgt die Geldstrafe zwischen drei und zwölf Paṇas; wenn es mit dem Fuß geschieht, wird sie verdoppelt. Wenn mit einem Gegenstand Schmerz verursacht wird, gilt die erste Sāhasa-Strafe; wenn Lebensgefahr besteht, die mittlere Sāhasa-Strafe.
Sutra 12
काष्ठलोष्टपाषाणलोहदण्डरज्जुद्रव्याणामन्यतमेन दुःखमशोणितमुत्पादयतश्चतुर्विंशतिपणो दण्डः शोणितोत्पादने द्विगुणः अन्यत्र दुष्टशोणितात् ॥
Wenn jemand mit einem von den folgenden Gegenständen: Holz, Klumpen, Stein, Eisen, Stab, Seil oder ähnlichen Werkzeugen, Schmerz verursacht ohne Blut zu vergießen, beträgt die Geldstrafe vierundzwanzig Paṇas. Wenn Blut vergossen wird, wird die Strafe verdoppelt, außer wenn das Bluten aus krankhaftem oder verunreinigtem Blut herrührt.
Sutra 13
मृतकल्पमशोणितं घ्नतो हस्तपादपारञ्चिकं वा कुर्वतः पूर्वः साहसदण्डः पाणिपाददन्तभङ्गे कर्णनासाच्छेदने व्रणविदारणे च्च अन्यत्र दुष्टव्रणेभ्यः ॥
Wer jemanden so schlägt, dass er dem Tode nahe ist, ohne dass Blut fließt, oder wer Lahmheit an Hand oder Fuß verursacht, auf den findet die erste Sāhasa-Strafe Anwendung. Ebenso bei Brechen von Hand, Fuß oder Zahn, bei Abtrennen von Ohr oder Nase und bei Aufreißen einer Wunde, außer wenn es sich um kranke oder geschwürige Wunden handelt.
Sutra 14
सक्थिग्रीवाभञ्जने नेत्रभेदने वा वाक्यचेष्टाभोजनोपरोधेषु च मध्यमः साहसदण्डः समुत्थानव्ययश्च ॥
Für das Brechen eines Oberschenkels oder des Halses, oder für eine Verletzung des Auges, sowie für die Behinderung von Sprache, Körperbewegung oder Nahrungsaufnahme einer Person, ist die Strafe die mittlere sāhasa-Geldbuße, zuzüglich der Erstattung der Genesungs-/Rehabilitationskosten des Opfers.
Sutra 15
विपत्तौ कण्टकशोधनाय नीयेत ॥
Bei schwerer Notlage oder Unruhe ist die Sache unter «Beseitigung der Dornen» (kaṇṭakaśodhana) zu behandeln, d. h. als Delikt gegen öffentliche Ordnung/Sicherheit.
Sutra 16
महाजनस्यैकं घ्नतः प्रत्येकं द्विगुणो दण्डः ॥
Wenn jemand ein Mitglied der Öffentlichkeit (mahājana) schlägt (oder tötet/angreift), wird die Strafe für jeden (Fall/jede betroffene Person) verdoppelt.
Sutra 17
पर्युषितः कलहोऽनुप्रवेशो वा नाभियोज्यः इत्याचार्याः ॥
Die Lehrer sagen: Ein «veralteter» Streit (mit Verzögerung angezeigt) oder ein später behauptetes Eindringen/Übergreifen (anupraveśa) soll nicht als Anklage zugelassen werden.
Sutra 18
नास्त्यपकारिणो मोक्ष इति कौटिल्यः ॥
Kauṭilya sagt: Für den Übeltäter (der Schaden verursacht hat) gibt es keine Freilassung/kein Freispruch.
Sutra 19
कलहे पूर्वागतो जयति अक्षममाणो हि प्रधावति इत्याचार्याः ॥
Die Lehrer sagen: In einem Streit obsiegt, wer zuerst kommt (um zu melden/sich an die Obrigkeit zu wenden); denn wer (Verletzung/Beleidigung) nicht ertragen kann, läuft sofort (um sich zu beschweren).
Sutra 21
पूर्वं पश्चाद्वाभिगतस्य साक्षिणः प्रमाणमसाक्षिके घातः कलहोपलिङ्गनं वा ॥
Die Aussage ist von dem Zeugen einzuholen, der früher oder später (je nach maßgeblicher Abfolge) angesprochen wurde. Gibt es keinen Zeugen, ist der Beweis aus Verletzungsspuren oder anderen Anzeichen/Indizien eines Streits zu erschließen.
Sutra 22
घाताभियोगमप्रतिब्रुवतस्तदहरेव पश्चात्कारः ॥
Wird eine Anklage wegen tätlichen Angriffs (ghāta) nicht widerlegt/beantwortet, ist die nachfolgende Maßnahme (paścātkāra—zwangsweise Durchsetzung/strafrechtliche Vollstreckung) noch am selben Tag durchzuführen.
Sutra 23
कलहे द्रव्यमपहरतो दशपणो दण्डः क्षुद्रकद्रव्यहिंसायां तच्च तावच्च दण्डः स्थूलकद्रव्यहिंसायां तच्च द्विगुणश्च दण्डः वस्त्राभरणहिरण्यसुवर्णभाण्डहिंसायां तच्च पूर्वश्च साहसदण्डः ॥
Bei einem Streit wird, wer Eigentum wegschafft, mit zehn Paṇas bestraft. Bei Beschädigung geringwertigen Eigentums ist die Geldbuße in gleicher Höhe; bei Beschädigung hochwertigeren Eigentums ist sie doppelt so hoch. Bei Beschädigung von Kleidung, Schmuck, Silber, Gold oder Metallgefäßen gilt diese Geldbuße und zusätzlich wird die zuvor festgelegte sāhasa-Strafe (für Gewalt) verhängt.
Sutra 24
परकुड्यमभिघातेन क्षोभयतस्त्रिपणो दण्डः छेदनभेदने षट्पणः प्रतीकारश्च ॥
Wer durch Schlagen die Mauer eines anderen erschüttert/beschädigt, wird mit drei Paṇas bestraft. Wer sie schneidet oder aufbricht, wird mit sechs Paṇas bestraft, und außerdem ist Wiederherstellung/Reparatur (pratīkāra) zu leisten.
Sutra 25
दुःखोत्पादनं द्रव्यमन्यवेश्मनि प्रक्षिपतो द्वादशपणो दण्डः प्राणाबाधिकं पूर्वः साहसदण्डः ॥
Wer in das Haus eines anderen einen Stoff wirft, der Leiden verursacht, wird mit zwölf paṇa bestraft. Gefährdet er das Leben, so gilt die erste (niedrigste) sāhasa-Strafe.
Sutra 26
क्षुद्रपशूनां काष्ठादिभिर्दुःखोत्पादने पणो द्विगुणो वा दण्डः शोणितोत्पादने द्विगुणः ॥
Wer kleinen Tieren mit Stöcken und dergleichen Leid zufügt, wird mit einer Geldbuße von einem paṇa (oder dem Doppelten) belegt. Kommt es zu Blut, wird die Geldbuße verdoppelt.
Sutra 27
महापशूनामेतेष्वेव स्थानेष्व् द्विगुणो दण्डः समुत्थानव्ययश्च ॥
In denselben Fällen bei großen Tieren wird die Geldbuße verdoppelt, und der Täter hat außerdem die daraus entstehenden Folgekosten zu tragen.
Sutra 28
पुरोपवनवनस्पतीनां पुष्पफलच्छायावतां प्ररोहच्छेदने षट्पणः क्षुद्रशाखाच्छेदने द्वादशपणः पीनशाखाच्च्छेदने चतुर्विंशतिपणः स्कन्धवधे पूर्वः साहसदण्डः समुच्छित्तौ मध्यमः ॥
Für das Abschneiden von Trieben an blühenden/fruchttragenden/schattenspendenden Bäumen in städtischen Parks beträgt die Geldbuße sechs paṇas; für das Abschneiden eines kleinen Astes zwölf paṇas; für das Abschneiden eines dicken Astes vierundzwanzig paṇas. Für das Abtöten des Stammes gilt die erste sāhasa-Geldbuße; für vollständige Zerstörung/Ausreißen gilt die mittlere sāhasa-Geldbuße.
Sutra 29
पुष्पफलच्छायावद्गुल्मलतास्वर्धदण्डाः पुण्यस्थानतपोवनश्मशानद्रुमेषु च ॥
Bei blühenden/fruchttragenden/schattenspendenden Sträuchern und Kletterpflanzen betragen die Strafen die Hälfte. Dasselbe gilt für Bäume an heiligen Orten, in Asketenhainen und auf Verbrennungs-/Friedhofsplätzen.
Sutra 30
त एव द्विगुणा दण्डाः कार्या राजवनेषु च ॥
Ebendiese Strafen sind in königlichen Wäldern (und Hainen) zu verdoppeln.
Royal forests remain productive and secure (timber, elephants, medicines, revenue), lowering conflict over scarce resources and ensuring long-term provisioning for the army and economy—thus stabilizing public welfare through protected sustainability.
Whatever penalty is prescribed for the offence in the preceding schedule becomes dviguṇa (doubled) when the same act is committed in rājavanas; enforcement is via judicial imposition by the king’s courts/officials.
Answers come straight from the texts, with the shlokas they draw on. Ask in your own words.
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