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Kapitel 3.16 macht Schenkungen und Verkäufe zu durchsetzbaren Titelereignissen: Es erklärt erzwungenes dāna für unwirksam, prüft die Herkunft, stellt Eigentümer wieder her und bestraft Nicht‑Eigentümer, die verkaufen, um Märkte sicher und liquide zu halten. dāna und Veräußerung werden als öffentlich‑rechtliche Akte behandelt, nicht als privates Gefühl. Es etabliert einen Freiwilligkeitstest für Geschenke und blockiert Erpressung, die als Wohltätigkeit getarnt ist (bhaya/roṣa/darpa-dāna). Die Herkunftsermittlung (kutaste labdham) wird zum Dreh‑ und Angelpunkt der Entscheidung. Für Verkäufe durch Nicht‑Eigentümer (asvāmivikrayāḥ) werden Rechtsbehelfe definiert: Rückgabe und Verlustzuweisung, ohne Diebstahl zu legitimieren. Ein abgestuftes daṇḍa schreckt Hehlerei und elitäre Ausbeutung ab und bewahrt zugleich den Austausch. Das Kapitel stärkt den kośa durch Geldbußen und vor allem die Produktivität des janapada, indem es Transaktionskosten senkt und Vergeltungsgewalt verhindert.
Sutra 1
दत्तस्याप्रदानमृणादानेन व्याख्यातम् ॥ कZ_०३.१६.०१ ॥
Die Nichtübergabe dessen, was gegeben/zugewiesen wurde, wird nach den Regeln über die Nichtzahlung einer Schuld erklärt (behandelt).
Sutra 2
दत्तमव्यवहार्यमेकत्रानुशये वर्तेत ॥ कZ_०३.१६.०२ ॥
Eine Schenkung wird nicht justiziabel; ein Rechtsbehelf besteht nur in einem einzigen (festgelegten) Verfahren der Rückgängigmachung/Reue (anuśaya).
Sutra 3
सर्वस्वं पुत्रदारमात्मानं वा प्रदायानुशयिनः प्रयच्छेत् ॥ कZ_०३.१६.०३ ॥
Die Partei, die die Rückgängigmachung begehrt, kann verpflichtet werden, volle Sicherheit zu leisten — sogar das gesamte Vermögen oder (als letztes Mittel) die Verpfändung von Familie/eigener Person — um die Regelung zu erfüllen.
Sutra 4
धर्मदानमसाधुषु कर्मसु चाउपघातिकेषु वा अर्थदानमनुपकारिष्वपकारिषु वा कामदानमनर्हेषु च ॥ कZ_०३.१६.०४ ॥
„Religiöse“ Gaben, die für ungehörige oder schädliche Handlungen gemacht werden, „materielle“ Gaben, die denen gegeben werden, die weder helfen noch sogar schaden, und „Lust“-Gaben, die Unwürdigen zukommen—sind unzulässige (befleckte) Formen des Gebens.
Sutra 5
यथा च दाता प्रतिग्रहीता च नोपहतौ स्यातां तथानुशयं कुशलाः कल्पयेयुः ॥ कZ_०३.१६.०५ ॥
Sachkundige Beamte sollen die Rückgängigmachung/Regelung so gestalten, dass weder Geber noch Empfänger Schaden erleiden.
Sutra 6
दण्डभयादाक्रोशभयादनर्थभयाद्वा भयदानं प्रतिगृह्णतः स्तेयदण्डः प्रयच्छतश्च ॥ कZ_०३.१६.०६ ॥
Wird ein „Geschenk“ aus Furcht vor Strafe, vor Anzeige/Anprangerung oder vor Schaden genommen oder gegeben, so ziehen sich sowohl Nehmender als auch Gebender die für Diebstahl vorgesehene Strafe zu.
Sutra 7
रोषदानं परहिंसायां राज्ञामुपरि दर्पदानं च ॥ कZ_०३.१६.०७ ॥
Ein „Geschenk“, das aus Zorn im Zusammenhang mit der Schädigung anderer gegeben wird, und ein „Geschenk“, das aus Überheblichkeit gegen Könige (die Obrigkeit) gerichtet ist, sind gleichermaßen unzulässige/befleckte Übertragungen.
Sutra 8
तत्रोत्तमो दण्डः ॥ कZ_०३.१६.०८ ॥
In dieser Angelegenheit ist die höchste (maximale) Strafe anzuwenden.
Sutra 9
प्रातिभाव्यं दण्डशुल्कशेषमाक्षिकं सौरिकं च नाकामः पुत्रो दायादो वा रिक्थहरो दद्यात् । इति दत्तस्यानपाकर्म ॥ कZ_०३.१६.०९ ॥
Ein Sohn, Erbe oder Nachfolger im Nachlass darf gegen seinen Willen nicht dazu gezwungen werden, zu zahlen: Bürgschaftsverbindlichkeiten, Restbeträge von Geldstrafen oder Zöllen/Wegegeldern sowie Abgaben wie die des ā-kṣika und des saurika. Dies ist die Regel, dass eine gültige Schenkung nicht widerrufen werden darf (Nichtwiderruf des Gegebenen).
Sutra 10
अस्वामिविक्रयस्तु नष्टापहृतमासाद्य स्वामी धर्मस्थेन ग्राहयेत् ॥ कZ_०३.१६.१० ॥
Bei einem Verkauf durch einen Nicht-Eigentümer soll, wenn verlorenes oder gestohlenes Gut aufgefunden wird, der wahre Eigentümer es durch den dharmastha (Magistrat) zurückerhalten.
Sutra 11
देशकालातिपत्तौ वा स्वयं गृहीत्वोपहरेत् ॥ कZ_०३.१६.११ ॥
Wenn örtliche und zeitliche Beschränkungen ein Scheitern (der Rückerlangung) verursachen würden, darf er sie selbst ergreifen und zurücknehmen.
Sutra 12
धर्मस्थश्च स्वामिनमनुयुञ्जीत कुतस्ते लब्धमिति ॥ कZ_०३.१६.१२ ॥
Und der dharmastha soll den Besitzer befragen: „Von wem hast du es erlangt?“
Sutra 13
स चेदाचारक्रमं दर्शयेत न विक्रेतारं तस्य द्रव्यस्यातिसर्गेण मुच्येत ॥ कZ_०३.१६.१३ ॥
Wenn er das ordnungsgemäße gewohnheitsrechtliche Verfahren (des Erwerbs) nachweisen kann, wird er nicht allein dadurch entlastet, dass er diese Sache herausgibt—(vielmehr) ist der Verkäufer zu verfolgen.
Sutra 14
विक्रेता चेद्दृश्येत मूल्यं स्तेयदण्डं च दद्यात् ॥ कZ_०३.१६.१४ ॥
Wird der Verkäufer gefunden, hat er den Preis (Rückerstattung/Entschädigung) zu zahlen und außerdem die Diebstahlsstrafe.
Sutra 15
स चेदपसारमधिगच्छेदपसरेदापसारक्षयात् ॥ कZ_०३.१६.१५ ॥
Erfährt er, dass der Verkäufer geflohen ist, soll er ihn verfolgen, bis die Verfolgungsfrist erschöpft ist.
Sutra 16
क्षये मूल्यं स्तेयदण्डं च दद्यात् ॥ कZ_०३.१६.१६ ॥
Bei Ablauf (dieser Frist) hat er den Preis zu zahlen und außerdem die Diebstahlsstrafe.
Sutra 17
नाष्टिकश्च स्वकरणं कृत्वा नष्टप्रत्याहृतं लभेत ॥ कZ_०३.१६.१७ ॥
Und ein falscher Anspruchsteller (der den Verlust leugnet/vortäuscht) soll nicht, indem er eigene Beweise fabriziert, als verloren wiedererlangtes Eigentum erhalten.
Sutra 18
स्वकरणाभावे पञ्चबन्धो दण्डः ॥ कZ_०३.१६.१८ ॥
Fehlt ein selbstbezeugender Nachweis (durch Anspruchsteller/Inhaber), so beträgt die Strafe eine fünffache Sicherheitsleistung/Einziehung (pañcabandha-daṇḍa).
Sutra 19
तच्च द्रव्यं राजधर्म्यं स्यात् ॥ कZ_०३.१६.१९ ॥
Dieses Eigentum wird nach königlichem Recht staatlich aneignungsfähig (d. h. es fällt unter den rechtmäßigen Anspruch des Königs).
Sutra 20
नष्टापहृतमनिवेद्योत्कर्षतः स्वामिनः पूर्वः साहसदण्डः ॥ कZ_०३.१६.२० ॥
Wird verlorenes oder gestohlenes Gut nicht gemeldet, sondern stattdessen veräußert/zu Gewinnzwecken weiterverwendet, haftet der Eigentümer für die sāhasa-Strafe ersten Grades.
Sutra 21
शुल्कस्थाने नष्टापहृतोत्पन्नं तिष्ठेत् ॥ कZ_०३.१६.२१ ॥
Verlorene, gestohlene oder wiedererlangte Gegenstände sind im Zollhaus (śulkasthāna) als dem vorgesehenen Verwahrort aufzubewahren.
Sutra 22
त्रिपक्षादूर्ध्वमनभिसारं राजा हरेत्स्वामी वा स्वकरणेन ॥ कZ_०३.१६.२२ ॥
Nach drei Vierzehntagen kann der König es an sich nehmen, wenn kein Anspruchsteller erscheint; oder der Eigentümer kann es durch Vorlage eines Selbstidentifikationsnachweises zurückerhalten.
Sutra 23
पञ्चपणिकं द्विपदरूपस्य निष्क्रयं दद्यात् चतुष्पणिकमेकखुरस्य द्विपणिकं गोमहिषस्य पादिकं क्षुद्रपशूनाम् ॥ कZ_०३.१६.२३ ॥
Als Auslösung/Entschädigung (niṣkraya) soll er zahlen: fünf paṇa für einen Zweifüßigen (d. h. einen Menschen), vier paṇa für ein Einhuftier, zwei paṇa für eine Kuh oder einen Büffel und einen pāda für Kleinvieh.
Sutra 24
रत्नसारफल्गुकुप्यानां पञ्चकं शतं दद्यात् ॥ कZ_०३.१६.२४ ॥
Für Juwelen, Barren/„Essenz“ (sāra), geringwertige Kostbarkeiten (phalgu) und Grundwaren (kupya) soll er fünf je hundert zahlen (d. h. 5 %).
Sutra 25
परचक्राटवीहृतं तु प्रत्यानीय राजा यथास्वं प्रयच्छेत् ॥ कZ_०३.१६.२५ ॥
Doch Eigentum, das von einer feindlichen Streitmacht oder von Waldstämmen/Banditen fortgeschleppt wurde, soll der König, sobald es zurückgewonnen ist, jedem nach rechtmäßigem Eigentum zurückgeben.
Sutra 26
चोरहृतमविद्यमानं स्वद्रव्येभ्यः प्रयच्छेत्प्रत्यानेतुमशक्तो वा ॥ कZ_०३.१६.२६ ॥
Wenn von Dieben gestohlenes Eigentum nicht aufgefunden werden kann —oder wenn er es nicht zurückholen kann— soll er es aus seiner eigenen Staatskasse/aus eigenen Mitteln ersetzen.
Sutra 27
स्वयं ग्राहेणाहृतं प्रत्यानीय तन्निष्क्रयं वा प्रयच्छेत् ॥ कZ_०३.१६.२७ ॥
Wurde es von der staatseigenen Ergreifungs-/Einzugsbehörde beschlagnahmt, so soll er es—nach der Wiedererlangung—zurückgeben oder andernfalls den Ablöse-/Entschädigungsbetrag (niṣkraya) zahlen.
Sutra 28
परविषयाद्वा विक्रमेणानीतं यथाप्रदिष्टं राज्ञा भुञ्जीत अन्यत्रार्यप्राणेभ्यो देवब्राह्मणतपस्विद्रव्येभ्यश्च । इत्यस्वामिविक्रयः ॥ कZ_०३.१६.२८ ॥
Vermögen, das aus einem anderen Gebiet herbeigebracht oder mit Gewalt erlangt wurde, darf nach Maßgabe des Königs genutzt/beansprucht werden — außer wenn es das Leben eines Ārya (einer geschützten Person) oder das Eigentum von Göttern/Tempeln, Brahmanen oder Asketen betrifft. Dies ist die Regel über Verkauf/Übertragung durch einen Nicht-Eigentümer (asvāmivikraya).
Sutra 29
स्वस्वामिसम्बन्धस्तु भोगानुवृत्तिरुच्छिन्नदेशानां यथास्वं द्रव्याणाम् ॥ कZ_०३.१६.२९ ॥
Eigentum in Bezug auf das eigene Vermögen wird durch fortgesetzten Genuss/Besitz begründet; bei Gütern aus Gebieten, in denen die Kette (von Kontrolle/Aufzeichnungen) unterbrochen ist, ist jedes Gut seinem rechtmäßigen Eigentümer entsprechend zuzuordnen.
Sutra 30
यत्स्वं द्रव्यमन्यैर्भुज्यमानं दश वर्षाण्युपेक्षेत हीयेतास्य अन्यत्र बालवृद्धव्याधितव्यसनिप्रोषितदेशत्यागराज्यविभ्रमेभ्यः ॥ कZ_०३.१६.३० ॥
Wenn jemand sein eigenes Gut zehn Jahre lang unbeachtet lässt, während es von anderen genutzt/besessen wird, verliert er seinen Anspruch — außer wenn die Vernachlässigung auf Minderjährigkeit, hohes Alter, Krankheit, Unglück/Not, Auslandsabwesenheit, Aufgabe des Ortes oder Umwälzung/Unordnung im Reich beruht.
Sutra 31
विंशतिवर्षोपेक्षितमनवसितं वास्तु नानुयुञ्जीत ॥ कZ_०३.१६.३१ ॥
Ein unbewohntes/ungeklärtes Wohngrundstück (vāstu), das zwanzig Jahre lang vernachlässigt wurde, soll nicht eingeklagt bzw. als Anspruch weiterverfolgt werden.
Sutra 32
ज्ञातयः श्रोत्रियाः पाषण्डा वा राज्ञामसंनिधौ परवास्तुषु विवसन्तो न भोगेन हरेयुः उपनिधिमाधिं निधिं निक्षेपं स्त्रियं सीमानं राजश्रोत्रियद्रव्याणि च ॥ कZ_०३.१६.३२ ॥
Verwandte, vedische Gelehrte (śrotriya) oder Sektierer (pāṣaṇḍa), die in Abwesenheit des Königs auf fremdem Grund wohnen, erwerben durch bloßen Genuss kein Recht an: anvertrauten Hinterlegungen (upanidhi), Pfändern/Hypotheken (ādhi), vergrabenem Schatz (nidhi), Verwahrhinterlegungen (nikṣepa), Frauen (als Schutzbefohlene unter Vormundschaft), Grenzlinien sowie am Vermögen des Königs oder der śrotriya.
Sutra 33
आश्रमिणः पाषण्डा वा महत्यवकाशे परस्परमबाधमाना वसेयुः ॥ कZ_०३.१६.३३ ॥
Āśrama-Bewohner und Sektierer sollen in einem hinreichend weiten Bereich wohnen, ohne einander zu behindern.
Sutra 34
अल्पां बाधां सहेरन् ॥ कZ_०३.१६.३४ ॥
Sie sollen geringfügige Unannehmlichkeiten oder Hindernisse dulden.
Sutra 35
पूर्वागतो वा वासपर्यायं दद्यात् ॥ कZ_०३.१६.३५ ॥
Oder der früher eingetroffene Bewohner soll eine Reihe/Rotation beim Unterkommen gewähren (gemeinsame Nutzung).
Sutra 36
अप्रदाता निरस्येत ॥ कZ_०३.१६.३६ ॥
Wer es nicht gewährt, soll ausgewiesen/entfernt werden.
Sutra 37
वानप्रस्थयतिब्रह्मचारिणामाचार्यशिष्यधर्मभ्रातृसमानतीर्थ्या रिक्थभाजः क्रमेण ॥ कZ_०३.१६.३७ ॥
Für vānaprastha, yati (Entsagende) und brahmacārin sind die Erben des Nachlasses—der Reihe nach—der Lehrer, der Schüler, der „Dharma-Bruder“ (Mitglied derselben Disziplin) und jemand aus demselben religiösen Orden/derselben Traditionslinie (samānatīrthya).
Sutra 38
विवादपदेषु चैषां यावन्तः पणा दण्डास्तावती रात्रीः क्षपणाभिषेकाग्निकार्यमहाकच्छवर्धनानि राज्ञश्चरेयुः ॥ कZ_०३.१६.३८ ॥
Und in ihren streitigen Angelegenheiten sollen sie, für so viele paṇa wie die Geldstrafe festgesetzt ist, ebenso viele Nächte (zur Sühne) die Observanzen der Kṣapaṇas, die Abhiṣekas, die Agnikāryas und die Mahākacchavardhanas ausführen, wie es der König vorgeschrieben hat.
Sutra 39
अहिरण्यसुवर्णाः पाषढाः साधवः ॥ कZ_०३.१६.३९ ॥
(Dies sind) die pāṣaṇḍas (heterodoxe/sektenhafte Asketen), die „ohne Gold und ohne Reichtum“ (Entsagenden) und die sādhus (religiösen Bettelmönche).
Sutra 40
ते यथास्वमुपवासव्रतैराराधयेयुः अन्यत्र पारुष्यस्तेयसाहससंग्रहणेभ्यः ॥ कZ_०३.१६.४० ॥
Sie sollen nach ihrer jeweiligen Disziplin durch Fasten und Gelübde Sühne leisten — außer in Fällen von Körperverletzung, Diebstahl, gewaltsamem Raub und unrechtmäßigem Ansammeln/Eintreiben (wo die gewöhnlichen Strafregeln gelten).
Sutra 41
तेषु यथोक्ता दण्डाः कार्याः ॥ कZ_०३.१६.४१ ॥
In ihren Fällen sind die (oben) genannten Strafen zu vollstrecken.
Sutra 42
धर्मो ह्यधर्मोपहतः शास्तारं हन्त्युपेक्षितः ॥ कZ_०३.१६.४२च्द् ॥
Denn das Dharma, wenn es vom Adharma niedergeworfen wird, zerstört — wenn es vernachlässigt wird — den Gesetzesvollstrecker (den Herrscher).
Secure title and predictable remedies reduce private retaliation and market fear; lawful gifting and disciplined sales practices increase commercial confidence, protect households from coercive extraction, and stabilize revenue through orderly fines rather than disorderly violence.
Coerced ‘fear-gifts’ trigger steya-daṇḍa for both receiver and giver; ‘anger-gifts’ aimed at harming others and ‘arrogance-gifts’ against kings attract the highest penalty (uttama-daṇḍa). In non-owner sales, if the seller is found, he pays the price (mūlya) and steya-daṇḍa; the judge interrogates provenance and orders restitution/return under due process.
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