
Kapitel 3.10 macht das Dorf zu einer regierten Sicherheits- und Haftungseinheit: den Randbereich überwachen, bekannte Täter ausweisen und Viehschäden mit standardisierten Bußen quantifizieren, um die produktive Basis zu schützen. Souveränität wird auf grāma-Ebene durch den grāmika und rotierende Wächter mit Begleit- und Überwachungsaufgaben praktisch umgesetzt. Bekannte Kriminelle sind auszuweisen bzw. fernzuhalten, um wiederholte Übergriffe und lokale Einschüchterung zu verhindern. Räumliche Governance ist entscheidend: Grenzmarken und ein Außenposten schrecken die Rückkehr ab und machen Bewegungen nachvollziehbar. Ernteschäden durch Rinder werden als messbarer Schaden behandelt, mit festen Entschädigungen/Strafen nach Tierart und Handlung (Weiden/Sichhinsetzen/Lagern). Begrenzte Ausnahmen (z. B. heiliger Stier; bestimmte Kühe/Ochsen) wahren dharmische Legitimität, ohne die Abschreckung zu schwächen. Strategischer Effekt: Verhärtung des janapada — weniger Unordnung, weniger fiskalische Leckagen und stabilere Einnahmen und Versorgung für den vijigīṣu.
Sutra 1
कर्मोदकमार्गमुचितं रुन्धतः कुर्वतोऽनुचितं वा पूर्वः साहसदण्डः सेतुकूपपुण्यस्थानचैत्यदेवायतनानि च परभूमौ निवेशयतः ॥
Wer einen geeigneten Verlauf für Arbeitswasser (Bewässerung/Entwässerung) behindert oder einen ungeeigneten Verlauf anlegt, unterliegt der ersten (niedrigsten) sāhasa-Geldbuße; dieselbe Geldbuße trifft auch denjenigen, der Dämme, Brunnen, fromme/wohltätige Stätten, Gedächtnisschreine oder Tempel auf fremdem Land errichtet.
Sutra 2
पूर्वानुवृत्तं धर्मसेतुमाधानं विक्रयं वा नयतो नाययतो वा मध्यमः साहसदण्डः श्रोतृऋणामुत्तमः अन्यत्र भग्नोत्सृष्टात् ॥
Für das Umleiten oder das Unterlassen der Wiederherstellung eines etablierten und gewohnheitsmäßigen «dharmasetu» (eines rechtmäßigen, öffentlich anerkannten Damms/Deichs bzw. einer Wasserrechtsregelung) sowie für dessen unzulässige Verpfändung oder Veräußerung gilt die mittlere sāhasa‑Geldbuße; in Angelegenheiten, die śrotriya‑Ländereien (privilegierte Schenkungslande) betreffen, gilt die höchste Geldbuße — außer wenn das Bauwerk gebrochen/zerstört oder aufgegeben ist.
Sutra 3
स्वाम्यभावे ग्रामाः पुण्यशीला वा प्रतिकुर्युः ॥
Fehlt ein Eigentümer, sollen die Dörfer (als Körperschaften) oder fromme/wohltätige Personen die entsprechende Gegenpflicht übernehmen (Unterhalt/Instandsetzung/Entschädigung).
Sutra 4
पथिप्रमाणं दुर्गनिवेशे व्याख्यातम् ॥
Die Standardmaße für Straßen sind im Abschnitt über die Anlage von Festungen erläutert worden.
Sutra 5
क्षुद्रपशुमनुष्यपथं रुन्धतो द्वादशपणो दण्डः महापशुपथं चतुर्विंशतिपणः हस्तिक्षेत्रपथं चतुष्पञ्चाशत्पणः सेतुवनपथं षट्शतः श्मशानग्रामपथं द्विशतः द्रोणमुखपथं पञ्चशतः स्थानीयराष्ट्रविवीतपथं साहस्रः ॥
Wer einen kleinen Vieh‑und‑Fußweg (für Kleinvieh und Menschen) versperrt, wird mit 12 paṇas bestraft; wer eine große Viehroute versperrt, mit 24; wer eine Elefanten‑/Königsfeld‑Route versperrt, mit 54; wer eine Damm‑/Waldroute versperrt, mit 600; wer einen Weg zum Verbrennungsplatz oder eine Dorfstraße versperrt, mit 200; wer eine droṇamukha‑Route versperrt, mit 500; und wer eine Route versperrt, die zu einem Distrikthauptort, einer Provinz oder einer Grenzmark gehört, mit 1.000 (paṇas).
Sutra 6
अतिकर्षणे चैषां दण्डचतुर्था दण्डाः ॥
Wenn sie (die genehmigten Grenzen der Bewirtschaftung/aneignenden Nutzung) überschreiten, besteht die Strafe in einer Geldbuße vierten Grades (daṇḍacaturtha).
Sutra 7
कर्षणे पूर्वोक्ताः ॥
Für das (gewöhnliche) Pflügen/den Anbau gelten die Strafen/Regeln wie zuvor dargelegt.
Sutra 8
क्षेत्रिकस्याक्षिपतः क्षेत्रमुपवासस्य वा त्यजतो बीजकाले द्वादशपणो दण्डः अन्यत्र दोषोपनिपाताविषह्येभ्यः ॥
Wenn ein Bewirtschafter nicht sät/pflanzt (das Feld vernachlässigt) oder wenn ein Pächter, der es gegen Dienst/Unterhalt innehat, das Feld zur Saatzeit verlässt, beträgt die Geldbuße zwölf Paṇas — außer wenn unvermeidliche Katastrophen oder überwältigende Unglücksfälle ihn daran hindern.
Sutra 9
करदाः करदेष्वाधानं विक्रयं वा कुर्युः ब्रह्मदेयिका ब्रह्मदेयिकेषु ॥
Karada-Inhaber dürfen nur unter Karada-Inhabern verpfänden/veräußern; Brahmadeya-Inhaber (von Brahmadeya-Land) nur unter Brahmadeya-Inhabern.
Sutra 10
अन्यथा पूर्वः साहसदण्डः ॥
Andernfalls (bei Zuwiderhandlung) gilt die zuvor genannte sāhasa-Strafe (die einschlägige) für unrechtmäßiges/gewaltsames Handeln.
Sutra 11
करदस्य वाकरदग्रामं प्रविशतः ॥
Im Fall, dass ein Karada (oder ein Nicht-Karada) ein Nicht-Karada-Dorf betritt …
Sutra 12
करदं तु प्रविशतः सर्वद्रव्येषु प्राकाम्यं स्यात् अन्यत्रागारात् ॥
Wenn jedoch ein Karada (Steuerzahler) (ein solches Dorf) betritt, darf er in allen Waren frei handeln bzw. das Notwendige beziehen – außer in Bezug auf Häuser/Wohnungen.
Sutra 13
तदप्यस्मै दद्यात् ॥
Auch das (d. h. Unterkunft/Wohnraum) soll ihm gewährt werden.
Sutra 14
अनादेयमकृषतोऽन्यः पञ्चवर्षाण्युपभुज्य प्रयासनिष्क्रयेण दद्यात् ॥
Wenn jemand nicht anbaut, darf ein anderer das ansonsten nicht übertragbare Gut fünf Jahre lang nutzen/genießen und soll es danach durch Entschädigung der aufgewendeten Arbeit/Mühe ausgleichen.
Sutra 15
अकरदाः परत्र वसन्तो भोगमुपजीवेयुः ॥
Nicht-Karadas, die anderswo wohnen, dürfen ihren Lebensunterhalt durch den Genuss (des ihnen zustehenden) Ertrags/Nutzens bestreiten.
Sutra 16
ग्रामार्थेन ग्रामिकं व्रजन्तमुपवासाः पर्यायेणानुगच्छेयुः ॥
Wenn der Dorfvorsteher in Dorfangelegenheiten auszieht, sollen die ansässigen Haushaltsvorstände (upavāsāḥ) ihn reihum begleiten.
Sutra 17
अननुगच्छन्तः पणार्धपणिकं योजनं दद्युः ॥
Wer nicht (wie vorgeschrieben) begleitet, hat pro Yojana (der Reise) eine Geldstrafe von anderthalb Paṇa zu zahlen.
Sutra 18
ग्रामिकस्य ग्रामादस्तेनपारदारिकं निरस्यतश्चतुर्विंशतिपणो दण्डः ग्रामस्योत्तमः ॥
Wenn der Dorfvorsteher einen Dieb oder Ehebrecher aus dem Dorf vertreibt, beträgt die höchste dörfliche Geldstrafe (bei Zuwiderhandlung gegen diese Vertreibung) vierundzwanzig Paṇa.
Sutra 19
निरस्तस्य प्रवेशो ह्यभिगमेन व्याख्यातः ॥
Das erneute Betreten durch eine ausgewiesene Person ist nach der Regel über „Annäherung/Eintritt“ (abhigama) zu behandeln, d. h. als Vergehen des unbefugten Zugangs.
Sutra 20
स्तम्भैः समन्ततो ग्रामाद्धनुःशतापकृष्टमुपसालं कारयेत् ॥
Rings um das Dorf, in einer Entfernung von hundert Bogen, soll er mit Pfosten eine äußere Umzäunung/Palissade (upasāla) errichten lassen.
Sutra 21
पशुप्रचारार्थं विवीतमालवनेनोपजीवेयुः ॥
Zum Zweck der Viehweide sollen die Leute das ausgewiesene Weideland (vivīta) zusammen mit dem angrenzenden Wald-/Hainstreifen (ālavanena) nutzen.
Sutra 22
विवीतं भक्षयित्वापसृतानामुष्ट्रमहिषाणां पादिकं रूपं गृह्णीयुः गवाश्वखराणां चार्धपादिकं क्षुद्रपशूनां षोडशभागिकम् ॥
Wenn Tiere im vivīta weiden und sich danach entfernen, ist eine Abgabe zu erheben: ein Viertel (pādika) für Kamele und Büffel; ein Achtel (ardha-pādika) für Rinder, Pferde und Esel; und ein Sechzehntel für Kleinvieh.
Sutra 23
भक्षयित्वा निषण्णानामेत एव द्विगुणा दण्डाः परिवसतां चतुर्गुणाः ॥
Wenn die Tiere nach dem Weiden dort bleiben, werden dieselben Strafen verdoppelt; wenn sie dort lagern/auf Quartier bleiben (parivasatām), werden sie vervierfacht.
Sutra 24
ग्रामदेववृषा वानिर्दशाहा वा धेनुरुक्षाणो गोवृषाश्चादण्ड्याः ॥
Dorfstiere, die der Dorfgottheit geweiht sind, oder Tiere, die als „nicht zugewiesen/herrenlos“ (nirdiśāhā) erklärt wurden, sowie Kühe, Ochsen und Stiere dürfen nicht mit einer Geldbuße belegt werden.
Sutra 25
सस्यभक्षणे सस्योपघातं निष्पत्तितः परिसंख्याय द्विगुणं दापयेत् ॥
Bei Fraßschäden an Feldfrüchten ist der Ernteverlust nach dem erwarteten Ertrag (niṣpatti) zu bemessen, und der Täter hat das Doppelte dieses Betrags zu zahlen.
Sutra 26
स्वामिनश्चानिवेद्य चारयतो द्वादशपणो दण्दः प्रमुञ्चतश्चतुर्विंशतिपणः ॥
Wenn jemand (Tiere) treibt/führt, ohne den Eigentümer zu benachrichtigen, beträgt die Geldbuße zwölf Paṇas; wenn er sie freilässt/loslässt, beträgt die Geldbuße vierundzwanzig Paṇas.
Sutra 27
पालिनामर्धदण्डाः ॥
Für die Wächter/Betreuer (pālin) betragen die Strafen die Hälfte.
Sutra 28
तदेव षण्डभक्षणे कुर्यात् ॥
Dieselbe (Strafregel) ist anzuwenden, wenn ein Bulle/kastrierter Bulle frisst (und Schaden verursacht).
Sutra 29
वाटभेदे द्विगुणः वेश्मखलवलयगतानां च धान्यानां भक्षणे ॥
Für das Durchbrechen eines Zauns/Geheges ist die Geldbuße doppelt; ebenso für das Verzehren von Getreide, das in einem Haus, auf der Tenne oder in einem Ring-/Umfriedungsspeicher gelagert ist.
Sutra 30
हिंसाप्रतीकारं कुर्यात् ॥
Für die Verletzung/den Schaden ist eine Entschädigung bzw. wiedergutmachende Restitution zu leisten.
Sutra 31
अभयवनमृगाः परिगृहीता वा भक्षयन्तः स्वामिनो निवेद्य यथावध्यास्तथा प्रतिषेद्धव्याः ॥
Tiere aus geschützten Wäldern — oder Tiere in Gewahrsam/unter Aufsicht — sind, wenn sie durch Fressen Schaden anrichten, nach Benachrichtigung des Eigentümers in derselben Weise zurückzuhalten wie solche, die getötet werden dürften (d. h. mit ebenso entschiedener Verhinderung).
Sutra 32
पशवो रश्मिप्रतोदाभ्यां वारयितव्याः ॥
Vieh ist mit einem Seil und einem Treibstachel zu bändigen.
Sutra 33
तेषामन्यथा हिंसायां दण्डपारुष्यदण्डाः ॥
Wird beim Bändigen auf andere Weise (d. h. durch unzulässige Mittel) eine Verletzung verursacht, gelten die Strafen für Körperverletzung/Grausamkeit.
Sutra 34
प्रार्थयमाना दृष्टापराधा वा सर्वोपायैर्नियन्तव्याः । इति क्षेत्रपथहिंसा ॥
Ob sie um Nachsicht bitten oder bei einem beobachteten Vergehen ertappt werden, sie sind mit allen Mitteln zu bändigen. Damit endet (der Abschnitt über) Schäden an Feldern und Wegen.
Sutra 35
कर्षकस्य ग्राममभ्युपेत्याकुर्वतो ग्राम एवात्ययं हरेत् ॥
Wenn ein Landwirt, nachdem er sich beim Dorf gemeldet bzw. eine Verpflichtung gegenüber dem Dorf übernommen hat, sie nicht erfüllt, soll das Dorf selbst das atyaya (Strafabgabe/Geldbuße) einziehen.
Sutra 36
कर्माकरणे कर्मवेतनद्विगुणम् हिरण्यादाने प्रत्यंशद्विगुणम् भक्ष्यपेयादाने च प्रहवणेषु द्विगुणमंशं दद्यात् ॥
Bei Nichterfüllung einer zugewiesenen Arbeit ist der Lohn zu verdoppeln (als Ausgleich/Festsetzung). Bei der Entnahme (Veruntreuung) von Bargeld hat der Täter den doppelten entnommenen Betrag zu erstatten. Bei der Entnahme von Speise und Trank—insbesondere bei öffentlichen Austeilungen/Gastmählern (prahavaṇa)—hat er den doppelten Anteil zu zahlen.
Sutra 37
प्रेक्षायामनंशदः सस्वजनो न प्रेक्षेत ॥
Bei einer Inspektion/Prüfung (prekṣā) sollen weder jemand ohne Anteil (ohne eigenes Interesse) noch die eigenen Verwandten oder nahen Vertrauten als Prüfer eingesetzt werden.
Sutra 38
प्रच्छन्नश्रवणेक्षणे च सर्वहिते च कर्मणि निग्रहेण द्विगुणमंशं दद्यात् ॥
Für verdecktes Zuhören und Beobachten sowie für das Unterbinden von Fehlverhalten bei zum Gemeinwohl unternommenen Arbeiten soll ein doppelter Anteil (als Belohnung) gewährt werden.
Sutra 39
सर्वहितमेकस्य ब्रुवतः कुर्युराज्ञाम् ॥
Wenn auch nur eine Person zum Gemeinwohl spricht, soll die Versammlung dies als Anordnung/Entscheidung übernehmen.
Sutra 40
अकरणे द्वादशपणो दण्डः ॥
Bei Nichterfüllung beträgt die Geldstrafe zwölf Paṇas.
Sutra 41
तं चेत्सम्भूय वा हन्युः पृथगेषामपराधद्विगुणो दण्डः ॥
Wenn sie ihn gemeinschaftlich töten, so ist für jeden Einzelnen gesondert eine doppelte Geldstrafe (gegenüber dem normalen Maß) entsprechend seinem Vergehen festzusetzen.
Sutra 42
उपहन्तृषु विशिष्टः ॥
Unter den Angreifern ist der Haupttäter/der am meisten Schuldige gesondert (strenger) zu behandeln.
Sutra 43
ब्राह्मणश्चैषां ज्यैष्ठ्यं नियम्येत ॥
Und unter ihnen ist der Vorrang/die Seniorität des Brahmanen durch Regelung festzusetzen und anzuerkennen (durch Vorschrift bestimmt).
Sutra 44
प्रहवणेषु चैषां ब्राह्मणा नाकामाः कुर्युः अंशं च लभेरन् ॥
Und bei ihren öffentlichen Verteilungen/Gastmählern (prahavaṇa) dürfen Brahmanen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden; und sie sollen einen Anteil erhalten.
Sutra 45
तेन देशजातिकुलसंघानां समयस्यानपाकर्म व्याख्यातम् ॥
Damit werden die Regeln über die Nichtausführung/Nichtverletzung (anapākarman) des gewohnheitsrechtlichen Übereinkommens (samaya) von Regionen, Gemeinschaften (jāti), Linien/Geschlechtern (kula) und Körperschaften/Verbänden (saṅgha) erläutert.
Sutra 46
ग्रामशोभाश्च रक्षाश्च तेषां प्रियहितं चरेत् ॥
Er soll den Wohlstand/die Einrichtungen des Dorfes und dessen Schutz fördern und nach dem handeln, was ihnen (den Bewohnern) angenehm und nützlich ist.
Reduced rural crime and crop-loss, predictable compensation for damage, and a disciplined village administration—stabilizing food supply and livelihoods while increasing the state’s dependable revenue base from a secure janapada.
Non-participation in mandated escort/watch: fine per yojana (paṇārdha-paṇika). Grāmika failing in expulsion duties: 24 paṇas. Grazing/trespass damage: graded rūpa/fines by animal type and circumstance (higher if animals sit or encamp). Unreported grazing: 12 paṇas; releasing/letting loose: 24 paṇas; herdsmen (pālin) receive half-penalties; fence-breaking and eating stored grain incur doubled penalties; plus required restitution for crop damage assessed and charged at double.
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