
Das Kapitel beginnt damit, dass die ṛṣis Sūta nach den rechten Empfängern der dāna sowie nach Zeitpunkt und Bedingungen des Gebens befragen. Sūta setzt eine normative Rangordnung: Der brāhmaṇa gilt als hauptsächlicher ritueller Empfänger, doch ist die Annahme von Gaben auf jene beschränkt, die ethische Lauterkeit und Disziplin besitzen. Es folgt eine lange Ausschlussliste: brāhmaṇas und andere Personen, deren Verhalten—Feindschaft gegen Veda und dharma, Betrug, Gewalt, der gewinnsüchtige Verkauf heiligen Wissens, hartnäckiges Betteln—die Gabe niṣphala (wirkungslos, fruchtlos) macht. Danach wird die Etikette der Ehrbezeugung (abhivādana) erläutert: In welchen Situationen und gegenüber welchen Personen man nicht grüßen soll, und dass wahllose oder verfahrenswidrige Grüße früher erworbenes Verdienst mindern. Im zweiten Teil wird das māhātmya der Ākāśagaṅgā/Viyadgaṅgā durch eine eingebettete Erzählung entfaltet, die Nārada an Sanatkumāra überliefert. Puṇyaśīla, ein tugendhafter brāhmaṇa, vollzieht jährlich ein śrāddha, ernennt jedoch irrtümlich einen „vandhyāpati“ (Ehemann einer unfruchtbaren Frau, hier als ungeeignet betrachtet) zum Offizianten. Daraufhin wird sein Gesicht eselsgleich (gārdabha-ānana). Er sucht Agastya auf, der den rituellen Fehler erkennt und strengere Regeln für die Einladung zum śrāddha festlegt: empfohlen wird ein qualifizierter Hausvater-brāhmaṇa mit Nachkommenschaft und Disziplin; andernfalls ein naher Verwandter oder man selbst. Agastya verordnet als Sühne eine Pilgerfahrt nach Veṅkaṭācala: zuerst Bad in Swāmipuṣkariṇī, dann gemäß tīrtha-vidhi das Bad in Viyadgaṅgā/Ākāśagaṅgā. Der Text betont die sofortige Aufhebung der Entstellung durch das rechte Bad, und Sūta schließt mit der Bekräftigung der Überlieferungslinie.
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