
Dieses Adhyāya bietet eine knappe Unterweisung, die Śrī Mārkaṇḍeya zugeschrieben wird: Es empfiehlt die Pilgerfahrt nach Śṛṅgitīrtha und schildert dessen heilbringende Wirkkraft. Der Ort wird als “mokṣada” gepriesen, als Spender der Befreiung für verkörperte Wesen, mit der ausdrücklichen Zusicherung, dass jeder, der dort stirbt, ohne Zweifel mokṣa erlangt. Anschließend wird derselbe tīrtha mit der Verantwortung gegenüber den Ahnen verknüpft: Durch die Ausführung von piṇḍadāna wird man anṛṇa, also frei von der Schuld gegenüber den pitṛs. Durch das angesammelte Verdienst soll der Geläuterte die “gāṇeśvarī gati” erreichen, ein erhabenes jenseitiges Ziel, das mit den Gāṇa innerhalb der śaivischen Kosmologie verbunden ist. So vereint das Kapitel Befreiungslehre, Ethik der Ahnenpflicht und Pilgerdisziplin zu einer ortsbezogenen, heiligen theologischen Wegweisung.
Verse 1
श्रीमार्कण्डेय उवाच । शृङ्गितीर्थं ततो गच्छेन्मोक्षदं सर्वदेहिनाम् । मृतानां तत्र राजेन्द्र मोक्षप्राप्तिर्न संशयः
Śrī Mārkaṇḍeya sprach: Danach soll man nach Śṛṅgitīrtha gehen, das allen Verkörperten Mokṣa gewährt. O Herr der Könige, für jene, die dort sterben, ist das Erlangen der Befreiung ohne Zweifel.
Verse 2
तत्रैव पिण्डदानेन पितॄणामनृणो भवेत् । तेन पुण्येन पूतात्मा लभेद्गाणेश्वरीं गतिम्
Dort selbst wird man durch die Darbringung von piṇḍa von der Schuld gegenüber den Ahnen frei. Durch dieses Verdienst geläutert, erlangt die Seele den göttlichen Gang, genannt der Zustand „Gāṇeśvarī“.